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Befreiung vom IRPEF-Zuschlag
Überarbeitung
dringend notwendig
Der
SGBCISL fordert eine bessere, sprich sozial gerechtere
Lösung bei der Befreiung vom IRPEF-Zuschlag. Fernziel bleibt die
Abschaffung dieser Steuer zugunsten aller Steuerpflichtigen. Bis
dahin müssen kurzfristig zumindest die Bezieher von geringen und
mittleren Einkommen steuerlich entlastet werden. Diese Forderung
nach einer sozial gerechteren Regelung bei der IRPEF-Befreiung
hat der SGBCISL heute im Rahmen einer Pressekonferenz in
Bozen vorgebracht.
Ab der Steuerperiode 2010 sind folgende Personen von dieser
lokalen Steuer befreit:
Die Befreiung laut Punkt 2, also für
Personen mit zu Lasten lebenden Kindern, ist aus zwei
Gründen ungerecht:
-
weil sie auf die Einzeleinkommen
berechnet ist. So kann es trotz gleichem bzw.
annähernd gleichem Familiengesamteinkommen keine
oder gleich mehrere Steuerbefreiungen geben.
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Familie Hofer |
Familie Mayr |
Familie Huber |
Familie Thaler |
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Einkommen Elternteil A |
0 |
24.000 |
26.000 |
28.000 |
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Einkommen Elternteil B |
35.000 |
24.000 |
26.000 |
24.000 |
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Gesamtfamilieneinkommen |
35.000 |
48.000 |
52.000 |
52.000 |
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Befreiungen |
0 |
2 |
0 |
1 |
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Steuervorteil
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0 |
ca. 440 euro |
0 |
ca. 220 euro |
-
weil die Anzahl der
Familienmitglieder nicht berücksichtigt wird.
Gleiche Befreiung bei ungleicher
Familienzusammensetzung: der Betrag ist derselbe,
egal wie viel zu Lasten lebende Personen in der
Familie leben.
Der SGBCISL fordert, dass diese
Materie überarbeitet wird, wobei
Die Landesregierung hatte sich
verpflichtet, eine bessere Regelung noch im ersten
Halbjahr 2011 im Landtag zu diskutieren.
Probleme bei der
Anwendung
-
Der IRPEF-Zuschlag bezieht sich auf
die Einkommenssteuer. Der Arbeitgeber kennt aber nur
jene Einkommenssteuer seiner Beschäftigten, die er
selbst als „Steuersubstitut“ verrechnet. Über ev.
andere einkommenssteuerpflichtige Einkünfte der
Beschäftigten (die das Anrecht auf die Befreiung vom
Zuschlag kosten könnten) weiß der Arbeitgeber nicht
Bescheid, und ist deshalb nicht angehalten, die
Befreiung zu gewähren. Dieses Problem wirft die
Kammer der ArbeitsrechtsberaterInnen auf. Um die
Befreiung trotzdem anwenden zu können, bräuchten sie
eine entsprechende Freigabe per Eigenbescheinigung
des betreffenden Arbeitnehmers. Dies noch innerhalb
Februar, der Fälligkeit der Ausstellung des
Einkommensmodells CUD, zu bewerkstelligen, ist
praktisch unmöglich und würde dem Arbeitgeber Kosten
verursachen, da er dem Arbeitsrechtsberater diese
Mehrarbeit vergüten müsste.
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Weiters ist im Landesgesetz von zu
Lasten lebenden Kindern die Rede, während die
Steuergesetzgebung solche Maßnahmen nur für
steuerlich zu Lasten lebende Kinder vorsieht. Dies
mag als eine geringfügige sprachliche
Spitzfindigkeit erscheinen. Dies führt konkret aber
dazu, dass der Steuervorteil nur für steuerlich zu
Lasten lebende Kinder gewährt wird. Ein Teil der
potentiellen Begünstigten bliebe außen vor, etwa
getrennte oder geschiedene Eltern ohne Anvertrauung.
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Das INPS und der Arbeitgeber
Landesverwaltung haben verkündet, dass sie das
Gesetz aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden
Daten anwenden werden.
Im Privatsektor
ist die
Unsicherheit
groß.
Ergebnis: viele Personen werden nun
die Steuererklärung abfassen müssen, um in den
Genuss dieser Steuerbegünstigung zu kommen. Eine
Steuererklärung abzufassen bedeutet einen
bürokratischen Mehraufwand und Zusatzkosten.
14.02.2011 |