SGBCISL
SÜDTIROLER GEWERKSCHAFTSBUND

 HOME

 ITALIANO

 KONTAKT

 GESCHÜTZTER BEREICH

         
       

News

 

 

Befreiung vom IRPEF-Zuschlag
Überarbeitung dringend notwendig

 

Der SGBCISL fordert eine bessere, sprich sozial gerechtere Lösung bei der Befreiung vom IRPEF-Zuschlag. Fernziel bleibt die Abschaffung dieser Steuer zugunsten aller Steuerpflichtigen. Bis dahin müssen kurzfristig zumindest die Bezieher von geringen und mittleren Einkommen steuerlich entlastet werden. Diese Forderung nach einer sozial gerechteren Regelung bei der IRPEF-Befreiung hat der SGBCISL heute im Rahmen einer Pressekonferenz in Bozen vorgebracht.
Ab der Steuerperiode 2010 sind folgende Personen von dieser lokalen Steuer befreit:

  • Personen mit einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen unter 12.500 Euro sowie

  • Personen mit zu Lasten lebenden Kindern und einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen unter 25.000 Euro.

Die Befreiung laut Punkt 2, also für Personen mit zu Lasten lebenden Kindern, ist aus zwei Gründen ungerecht:

  1. weil sie auf die Einzeleinkommen berechnet ist. So kann es trotz gleichem bzw. annähernd gleichem Familiengesamteinkommen keine oder gleich mehrere Steuerbefreiungen geben.

      Familie Hofer Familie Mayr Familie Huber Familie Thaler
    Einkommen Elternteil A 0 24.000 26.000 28.000
    Einkommen Elternteil B 35.000 24.000 26.000 24.000
    Gesamtfamilieneinkommen 35.000 48.000 52.000 52.000
    Befreiungen 0 2 0 1
    Steuervorteil 0 ca. 440 euro 0 ca. 220 euro

     

  2. weil die Anzahl der Familienmitglieder nicht berücksichtigt wird. Gleiche Befreiung bei ungleicher Familienzusammensetzung: der Betrag ist derselbe, egal wie viel zu Lasten lebende Personen in der Familie leben.

Der SGBCISL fordert, dass diese Materie überarbeitet wird, wobei

  • mehr Ressourcen für diese Steuerbefreiung zugunsten von Arbeitnehmern und Rentnern bereit gestellt werden und

  • die sozialen Unausgewogenheiten ausgeräumt werden müssen.

Die Landesregierung hatte sich verpflichtet, eine bessere Regelung noch im ersten Halbjahr 2011 im Landtag zu diskutieren.

Probleme bei der Anwendung

  • Der IRPEF-Zuschlag bezieht sich auf die Einkommenssteuer. Der Arbeitgeber kennt aber nur jene Einkommenssteuer seiner Beschäftigten, die er selbst als „Steuersubstitut“ verrechnet. Über ev. andere einkommenssteuerpflichtige Einkünfte der Beschäftigten (die das Anrecht auf die Befreiung vom Zuschlag kosten könnten) weiß der Arbeitgeber nicht Bescheid, und ist deshalb nicht angehalten, die Befreiung zu gewähren. Dieses Problem wirft die Kammer der ArbeitsrechtsberaterInnen auf. Um die Befreiung trotzdem anwenden zu können, bräuchten sie eine entsprechende Freigabe per Eigenbescheinigung des betreffenden Arbeitnehmers. Dies noch innerhalb Februar, der Fälligkeit der Ausstellung des Einkommensmodells CUD, zu bewerkstelligen, ist praktisch unmöglich und würde dem Arbeitgeber Kosten verursachen, da er dem Arbeitsrechtsberater diese Mehrarbeit vergüten müsste.
  • Weiters ist im Landesgesetz von zu Lasten lebenden Kindern die Rede, während die Steuergesetzgebung solche Maßnahmen nur für steuerlich zu Lasten lebende Kinder vorsieht. Dies mag als eine geringfügige sprachliche Spitzfindigkeit erscheinen. Dies führt konkret aber dazu, dass der Steuervorteil nur für steuerlich zu Lasten lebende Kinder gewährt wird. Ein Teil der potentiellen Begünstigten bliebe außen vor, etwa getrennte oder geschiedene Eltern ohne Anvertrauung.
  • Das INPS und der Arbeitgeber Landesverwaltung haben verkündet, dass sie das Gesetz aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten anwenden werden. Im Privatsektor ist die Unsicherheit groß.
    Ergebnis: viele Personen werden nun die Steuererklärung abfassen müssen, um in den Genuss dieser Steuerbegünstigung zu kommen. Eine Steuererklärung abzufassen bedeutet einen bürokratischen Mehraufwand und Zusatzkosten.

14.02.2011

 

 Facebook

 Google

 Yahoo

  Hinweisen

Drucken