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Wie
viele Brandschutz-Kursstunden muss der Sicherheitsbeauftragte besuchen?
Der
Gesetzgeber verpflichtet den Arbeitgeber, je nach spezifischem
Brandrisiko, Betriebsgröße und Höchstzahl an anwesenden Personen, eine
gewisse Anzahl an Sicherheits- und Brandschutzbeauftragen zu ernennen.
Diese Personen müssen entsprechend ausgebildet sein. Die
Mindestausbildung im Bereich Brandschutz ist im Ministerialdekret vom 10
März 1998 festgehalten:
- 16
Brandschutz-Kursstunden
für Beauftragte in Betrieben/Abteilungen mit hohem Brandrisiko
- 8
Brandschutz-Kursstunden
für Beauftragte in Betrieben/Abteilungen mit mittlerem
Brandrisiko
- 4
Brandschutz-Kursstunden
für Beauftragte in Betrieben/Abteilungen mit geringerem
Brandrisiko
Um das
Brandrisiko zu ermitteln, muss der Betrieb die Richtlinien beachten,
welche vom oben erwähnten Dekret festgelegt werden. Dieses setzt die im
gesetzesvertretenden Dekret 626/94 vorgeschriebenen Notfallbestimmungen
um. Eingeführt wurde es, um das Brandrisiko durch Sicherheits- und
Vorbeugemaßnahmen zu verringern, nicht nur zum Schutz der jeweiligen
Beschäftigten, sondern auch sämtlicher anwesenden Personen: Schüler in
Schulen, Patienten und Besucher in Krankenhäusern, Kunden im Kaufhaus
usw.
Die Neuerungen im Dekret beschränken sich nicht nur auf bauliche
Maßnahmen, sondern eben auch auf Information und Ausbildung der
ArbeitnehmerInnen.
Prinzipiell sind die Vorbeugemaßnahmen keine absolute Neuerung. Die
italienische Gesetzgebung sieht diese bereits seit den 50er Jahren den
Schutz der Arbeiter vor. Das Legislativdekret 626 hat aber jene
Richtlinien der Europäischen Union zum Verhalten im Brandfall umgesetzt,
welche die Einschätzung der Brandgefahr in den Mittelpunkt stellt.
Aufgrund dieser Bewertung können entsprechende Sicherheitspläne und
wirksame Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit der Beschäftigten getroffen
werden.
Marco Bianchini
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