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Privatwirtschaft
Steuerermäßigung für Arbeitnehmer
 

Für Lohnelemente, die für Produktivitätssteigerung ausbezahlt werden, können ArbeitnehmerInnen der Privatwirtschaft einen reduzierter Steuersatz von 10% geltend machen.
In der vergangenen Tagen hat der SGBCISL gemeinsam mit CGIL/AGB, UIL-SGK und ASGB zwei wichtige Abkommen für die ArbeitnehmerInnen in Südtirol unterzeichnet.
Das erste wurde mit dem Unternehmerverband Südtirols (UVS) unterzeichnet, das zweite mit 11 Arbeitgeberverbänden: Confprofessioni, HGV, HDS, Confesercenti, LHV, CNA/SHV, Südtiroler Bauernbund, Legacoopbund, Confcooperative, Raiffeisenverband und AGCI.
Laut gesetzlichen Bestimmungen kann die vorteilhafte 10%ige Ersatzsteuer auf Leistungslohnelemente nur angewandt werden, wenn ihr kollektive betriebliche oder territoriale Abkommen zugrunde liegen. Durch die Abkommensunterzeichnung ist diese gesetzliche Vorgabe erfüllt. Demnach können nachfolgende Vorteile beansprucht werden:

  • Für ArbeitnehmerInnen gibt es einen Steuervorteil, welcher darin besteht, dass Lohnelemente, die für die Steigerung der Produktivität ausbezahlt werden, mit einem reduzierten Steuersatz von 10% anstatt mit der gewöhnlichen Einkommenssteuer (progressiv ab 23%) besteuert werden.

Die Steuerermäßigung kann beansprucht werden für: Überstunden, Turnusarbeit, Nachtarbeit, Feiertags- und Sonntagsarbeit sowie all jene Lohnelemente, die mit der Steigerung der Produktivität, der Qualität, der Effizienz oder der Rentabilität des Betriebs zusammenhängen.
Vom Steuervorteil sind jene Arbeitnehmer ausgeschlossen, deren Einkommen im Jahr 2010 mehr als 40.000 Euro betragen hat.
Aufgrund der beiden Abkommen werden viele Arbeitnehmerinnen in Südtirol einen höheren Nettolohn beziehen.
Der SGBCISL setzt seit Jahren auf den Ausbau der Vertragsverhandlungen auf lokaler bzw. betrieblicher Ebene. Gerade über die zweite Verhandlungsebene können die Betriebe gestärkt und die Einkommen der ArbeitnehmerInnen angehoben werden.
Die beiden Abkommen können und sollen einen Neustart der gewerkschaftlichen Beziehungen einläuten, die für bestimmte Arbeitgeberverbände allzu oft als Last und Störfaktor betrachtet anstatt als Chance wahrgenommen wird.
Die beiden Abkommen sind bis 31. Dezember 2011 gültig und können verlängert bzw. überarbeitet werden, sofern die entsprechende Gesetzesbestimmung auch im Jahr 2012 noch gilt.

16.03.2011

 

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