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Privatwirtschaft
Steuerermäßigung für
Arbeitnehmer
Für Lohnelemente, die für
Produktivitätssteigerung ausbezahlt werden, können
ArbeitnehmerInnen der Privatwirtschaft einen reduzierter
Steuersatz von 10% geltend machen.
In der vergangenen Tagen hat der SGBCISL
gemeinsam mit CGIL/AGB, UIL-SGK und ASGB zwei wichtige
Abkommen für die ArbeitnehmerInnen in Südtirol
unterzeichnet.
Das erste wurde mit dem Unternehmerverband Südtirols (UVS)
unterzeichnet, das zweite mit 11 Arbeitgeberverbänden:
Confprofessioni, HGV, HDS, Confesercenti, LHV, CNA/SHV,
Südtiroler Bauernbund, Legacoopbund, Confcooperative,
Raiffeisenverband und AGCI.
Laut gesetzlichen Bestimmungen kann die vorteilhafte
10%ige Ersatzsteuer auf Leistungslohnelemente nur
angewandt werden, wenn ihr kollektive betriebliche oder
territoriale Abkommen zugrunde liegen. Durch die
Abkommensunterzeichnung ist diese gesetzliche Vorgabe
erfüllt. Demnach können nachfolgende Vorteile
beansprucht werden:
-
Für
ArbeitnehmerInnen gibt es einen
Steuervorteil, welcher darin besteht, dass
Lohnelemente, die für die Steigerung der
Produktivität ausbezahlt werden, mit einem
reduzierten Steuersatz von 10% anstatt mit der
gewöhnlichen Einkommenssteuer (progressiv ab 23%)
besteuert werden.
Die Steuerermäßigung kann beansprucht
werden für: Überstunden, Turnusarbeit, Nachtarbeit,
Feiertags- und Sonntagsarbeit sowie all jene
Lohnelemente, die mit der Steigerung der Produktivität,
der Qualität, der Effizienz oder der Rentabilität des
Betriebs zusammenhängen.
Vom Steuervorteil sind jene Arbeitnehmer ausgeschlossen,
deren Einkommen im Jahr 2010 mehr als 40.000 Euro
betragen hat.
Aufgrund der beiden Abkommen werden viele
Arbeitnehmerinnen in Südtirol einen höheren Nettolohn
beziehen.
Der SGBCISL setzt seit Jahren auf den Ausbau der
Vertragsverhandlungen auf lokaler bzw. betrieblicher
Ebene. Gerade über die zweite Verhandlungsebene können
die Betriebe gestärkt und die Einkommen der
ArbeitnehmerInnen angehoben werden.
Die beiden Abkommen können und sollen einen Neustart der
gewerkschaftlichen Beziehungen einläuten, die für
bestimmte Arbeitgeberverbände allzu oft als Last und
Störfaktor betrachtet anstatt als Chance wahrgenommen
wird.
Die beiden Abkommen sind bis 31. Dezember 2011 gültig
und können verlängert bzw. überarbeitet werden, sofern
die entsprechende Gesetzesbestimmung auch im Jahr 2012
noch gilt.
16.03.2011 |