SATZUNGEN

DES SÜDTIROLER GEWERKSCHAFTSBUNDES SGBCISL

DER AUTONOMEN PROVINZ BOZEN

Die Satzungen wurden vom XV. Landeskongress des SGBCISL am 06.05.2005 genehmigt.

VORWORT

Im Hinblick auf die innergewerkschaftliche Organisation ist die Autonome Provinz Bozen den regionalen Gewerkschaftsbünden und regionalen Fachgewerkschaften gleichgestellt; daher trägt die regionale Fachgewerkschaft die Bezeichnung ”Landesfachgewerkschaft SGBCISL” und der Gewerkschaftsbund die Bezeichnung ”Südtiroler Gewerkschaftsbund/CISL der Autonomen Provinz Bozen”.
 

PRÄAMBEL 

Der Südtiroler Gewerkschaftsbund/CISL der Autonomen Provinz Bozen beruft sich auf die Präambel, die Grundsätze und Ziele der Satzungen des gesamtstaatlichen Gewerkschaftsbundes, welche beim letzten Kongress der CISL genehmigt wurden, und erkennt den ethnischen Minderheiten das Recht zu, ihre sprachlichen und kulturellen Besonderheiten voll ausdrücken zu können. Außerdem macht es sich der SGBCISL zur Aufgabe, die in Südtirol lebenden ArbeitnehmerInnen, RentnerInnen und Arbeitslosen aller Volksgruppen gemeinsam in einer einzigen Gewerkschaftsstruktur zu organisieren, um das Zusammenleben zu fördern.

Die Gewerkschaftsmitglieder akzeptieren das System der organisationsinternen Beziehungen, die sich auf die Achtung der jeweiligen ethnischen Identität und der verschiedenen ideologischen Überzeugungen stützen, und tragen zu dessen Verwirklichung bei; die Gewerkschaftsmitglieder teilen die Ausrichtung der Gewerkschaftsarbeit, die sich auf gewerkschaftsinterne demokratische Ent-scheidungsprozesse, die Solidarität zwischen den Fachgewerkschaften, die absolute Unabhängigkeit von politischen Parteien, öffentlichen Institutionen und Unternehmerverbänden gründet.

Der SGBCISL verteidigt und verfolgt nachstehende Werte, die alle verbinden, da sie sich an der Würde und Achtung des Menschen ausrichten:

1) Recht auf Arbeit als Existenzsicherung - und freie Wahl derselben;

2) Recht auf soziale Gerechtigkeit, um Chancengleichheit und den sozialen Frieden zu sichern;

3) Recht auf einen gesicherten Arbeits-platz unter Berücksichtigung der größt-möglichen Freiheit des Einzelnen und der Familie, ohne ethnische Diskriminierung;

4) Recht auf soziale Betreuung und Sozialfürsorge, um den Bedürfnissen der ArbeitnehmerInnen, RentnerInnen und sozial schwächeren Schichten überall und jederzeit entgegenzukommen;

 

5) Recht auf demokratische Beteiligung und Kontrolle des sozialen Lebens des Landes, um den Arbeitnehmern ein entscheidendes Gewicht bei der Entscheidungssuche und -bildung im politischen Leben zu geben;

6) entschiedener demokratischer Einsatz für den Grundsatz der Überlegenheit der ”Arbeit” gegenüber dem ”Kapital”;

 

7) Einsatz für eine Politik der Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern in der Arbeitswelt.

Die gewerkschaftlichen Initiativen des SGBCISL in Südtirol zielen in erster Linie auf die Verwirklichung des Zusammen-lebens zwischen den verschiedenen Volksgruppen der Provinz Bozen ab, und der SGBCISL erblickt im Autonomiestatut ein unverzichtbares Mittel zur Sicherung desselben; allerdings muss das Autonomiestatut durch weitere politische, soziale und kulturelle Initiativen ergänzt werden.

Um einen umfassenden Beitrag zum Zusammenleben zu leisten, gibt sich der SGBCISL eine Organisationsstruktur, die eine Vertretung der Arbeitnehmer aller in Südtirol lebenden Volksgruppen er-möglicht; es handelt sich dabei nicht nur um eine formale Gleichstellung, sondern auch um eine reale.

Zu diesem Zwecke werden auch alle jene Initiativen begünstigt, die die Kommunikation und den Erfahrungsaustausch als Ausdruck der verschiedenen sozialen und kulturellen Realitäten des Landes fördern.

Diese interne Organisationsstruktur soll gleichzeitig die ethnische Identität fördern und die Kollegialität der Entscheidungen sichern und, zwar laut dem Grundsatz der Einheit-Unterscheidung.

 

 

KAPITEL I

STRUKTUREN

 

Art. 1

 

Der Südtiroler Gewerkschaftsbund/CISL der Autonomen Provinz Bozen hat seinen Sitz in Bozen.

 

Er organisiert die ArbeitnehmerInnen aller in der Autonomen Provinz Bozen lebenden Volksgruppen, die sich zu den in der Präambel verankerten Grundsätzen bekennen.

Er ist der gesamtstaatlichen CISL (Confederazione Italiana Sindacati Lavoratori) angeschlossen.

In den nachstehenden Artikeln wird der Südtiroler Gewerkschaftsbund/CISL der Autonomen Provinz Bozen mit SGBCISL bezeichnet.

 

Art. 2

 

Teil des SGBCISL sind die Fachgewerkschaften SGBCISL; die Fachgewerkschaften sind den gesamtstaatlichen Fachgewerkschaften angeschlossen und in den nachstehenden Artikeln werden sie als ”Fachgewerkschaften des SGBCISL” bezeichnet.

 

Art. 3

 

Der SGBCISL gliedert sich in die Bezirke Bozen/Unterland, Meran/Vinschgau und Eisack/Rienz.

 

Die Bezirke haben die Aufgabe, die Gewerkschaftspolitik, die wirtschaftlichen und organisatorischen Entscheidungen der CISL und des SGBCISL in ihrem Zuständigkeitsbereich auf die Besonderheiten des Bezirkes abzustimmen und zu verwirklichen.

 

Art. 4

 

Die Fachgewerkschaften bilden an den einzelnen Arbeitsplätzen eigene Gewerkschaftsstrukturen, um die Beteiligung und Mitbestimmung der Mitglieder am Organisationsleben zu fördern. Sie haben im einzelnen die Aufgabe, Gelegenheiten zu schaffen, um mit den Mitgliedern über die allgemeine Gewerkschaftspolitik zu diskutieren, die Gesamtheit der ArbeitnehmerInnen über die Gewerkschaftspolitik zu informieren, die einheitliche Auseinandersetzung mit den anderen Gewerkschaften zu fördern, zu überprüfen, ob die einheitlichen Strukturen demokratisch funktionieren und repräsentativ sind.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge gemäß den Modalitäten und in der Höhe zu entrichten, die von der entsprechenden Fachgewerkschaft festgelegt sind.

Die Verbandsanteile bzw. die Verbandsbeiträge sind, ausgenommen die Übertragungen bei Todesfall, nicht übertragbar und sie unterliegen keiner Aufwertung.

 

 

KAPITEL II

AUFGABEN DER STRUKTUREN DES GEWERKSCHAFTSBUNDES

 

Art. 5

 

Unterstützt von den Abteilungen, koordiniert der Gewerkschaftsbund die allgemeine Gewerkschaftspolitik betreffend folgende Sachgebiete:

a) Aspekte, die den Minderheitenschutz betreffen, Fragen des Zusammenlebens der Volksgruppen, Ausbau der Autonomie gegenüber dem Zentralstaat, Probleme, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung des Autonomiestatuts ergeben;

b) Abstimmung zwischen der gesamt-staatlichen und lokalen Gesetzgebung auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstes;

c) Verhandlungen im Privatsektor und im öffentlichen Dienst;

d) Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarkt mit besonderer Berücksichtigung der Wiedereingliederung der Frauen in die Arbeitswelt;

e) Wirtschaftsentwicklung und Programmierung in den verschiedenen Wirtschaftsbereichen auf Landesebene;

f) soziale Dienste (Wohnbaupolitik, Schule, Gesundheitswesen, Transport, Preiskontrolle, Verbraucherschutz, sozialer Tourismus, Genossenschaftswesen und Selbstverwaltung, Zivildienst) und die Unterstützung für alleinerziehende ArbeitnehmerInnen.

 

Art. 6

 

Das Sekretariat der Bezirksgewerkschaft koordiniert die allgemeinen gewerkschaftlichen Richtlinien in folgenden Bereichen:

a) Verhandlungen im Privatsektor und im öffentlichen Dienst in den Betrieben, die in den Zuständigkeitsbereich des Bezirkes fallen;

b) besondere Aspekte betreffend die Arbeitsvermittlung und den Arbeitsmarkt in ihrem Zuständigkeitsbereich;

c) Wirtschaftsentwicklung und Programmierung in den verschiedenen Wirtschaftszweigen auf Bezirksebene;

d) soziale Dienste auf Gemeinde- oder Talschaftsebene laut vorhergehendem Artikel, Buchstabe f);

e) Realisierung und Verwaltung des Dienstleistungssystems gemäß den gesamtstaatlichen Richtlinien und mit der Koordinierung durch den Gewerkschaftsbund.

 

 

KAPITEL III

Zuständigkeitsbereiche

BETREFFEND DIE PRIVATEN UND

ÖFFENTLICHEN VERTRAGS- UND

VERHANDLUNGSPARTNER

 

Art. 7

 

Der Gewerkschaftsbund ist für die Beziehungen mit dem Landesausschuss und dem Landtag, den öffentlichen Körperschaften auf Landes- und gesamt-staatlicher Ebene, der Zentralregierung und den Arbeitgeberverbänden auf Landesebene zuständig, und zwar betreffend alle Fragen der allgemeinen gewerkschaftlichen Beziehungen auf Landesebene.

Auch in Bezug auf die Beziehungen mit anderen öffentlichen Körperschaften oder sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Vereinigungen hat der Gewerkschaftsbund Vorrang, wenn es sich um Aspekte handelt, die ausdrücklich die gesamte Provinz betreffen.

Bei Betriebsproblemen, Problemen in einzelnen Wirtschaftsbereichen oder Pro-blemen anderer Natur, die keine landesweite Bedeutung haben, zu deren Lösung aber eine Auseinandersetzung mit Vertrags- und Verhandlungspartnern, die landesweite Kompetenz haben, erforderlich ist, wird auf die Aufgabenverteilung laut nachstehendem Artikel dieser Satzungen verwiesen.

 

Die Bezirksstrukturen sind für die Beziehungen mit den Gemeinden und Talschaften des Bezirkes, den lokalen Sanitätseinheiten und den Bezirksstrukturen oder Strukturen auf Gemeindeebene der sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Verbände zuständig.

 

 

KAPITEL IV

ZUSAMMENARBEIT UND

KOORDINIERUNG ZWISCHEN DEN FACHGEWERKSCHAFTEN,

DEN BEZIRKSSTRUKTUREN UND DEM GEWERKSCHAFTSBUND

 

Art. 8

 

Der Gewerkschaftsbund ist für die Beziehungen mit den Fachgewerkschaften bei Fragen mit landesweiter Bedeutung zuständig.

Sollte die Fachgewerkschaft, unabhän-gig davon, ob sie auch auf Bezirksebene über Strukturen verfügt, um den Beitrag des Gewerkschaftsbundes betreffend Betriebs- oder andere Probleme, die nicht von landesweiter Bedeutung sind, ersuchen, wendet sie sich in erster Instanz an jene Bezirksstruktur, in deren Zuständigkeitsbereich die Probleme auftreten.

Dies gilt auch in Fällen, wo zu den gleichen Angelegenheiten Verhandlungen mit den öffentlichen (Assessorate usw.) oder privaten Vertragspartnern (Industriellenverband usw.) mit einer landesweiten Organisationsstruktur geführt werden.

Der Gewerkschaftsbund greift ein, wenn die zuständige Bezirksstruktur ausdrücklich darum ansucht oder wenn sie untätig bleibt.

Der Gewerkschaftsbund hat das Recht, sich an den Vorstandssitzungen der Fachgewerkschaften durch ein Mitglied des Sekretariates oder einen von ihm Beauftragten teilzunehmen. Dieses Recht haben auch die Bezirksstrukturen bei Sitzungen des Vorstandes der Fachgewerkschaften des Bezirkes.

Die Fachgewerkschaften müssen den Gewerkschaftsbund über jede Initiative von landesweitem Interesse informieren. Dies gilt auch für die Bezirksstrukturen.

 

 

Die Fachgewerkschaften eines Bezirkes oder die Fachgewerkschaft, wenn sie im Bezirk keine Strukturen hat, sind verpflichtet, die Bezirke über Fragen, die auf Bezirksebene von Bedeutung sind, zu informieren.

 

Art. 9

 

Der SGBCISL ist ermächtigt, die gewerkschaftliche Organisationsarbeit auf Landesebene der Fachgewerkschaften und der Bezirke zu koordinieren.

 

 

Zu diesem Zwecke fördert er die Auseinandersetzung zwischen den verschiedenen Strukturen und wird periodische Zusammenkünfte für bestimmte Wirtschaftsbereiche oder gemeinsame Sitzungen der Fachgewerkschaften einberufen, um unterschiedliche Vorstellungen aufeinander abzustimmen.

Der SGBCISL nimmt an jeder Vorstandssitzung der Bezirke teil.

Der SGBCISL trifft auch die endgültige Entscheidung bei Streikaktionen verschiedener Fachgewerkschaften oder der Bezirke, die auf Landesebene durchgeführt werden.

 

Art. 10

 

Bei Gewerkschaftsinitiativen, die einzelne Kategorien des öffentlichen Dienstes, des Sozialfürsorge- und Betreuungswesens betreffen und die in einem landesweiten Streik gipfeln, besteht die Verpflichtung, rechtzeitig das Gutachten des Landessekretariates des SGBCISL einzuholen.

Im Falle eines abweichenden Gutachtens obliegt die diesbezügliche Entscheidung dem Landesausschuss, der zu einer gemeinsamen Sitzung mit dem Sekre-tariat der betreffenden Fachgewerkschaft zusammentritt.

 

KAPITEL V

GREMIEN DES SGBCISL

 

 

Art. 11

 

Gremien des SGBCISL sind:

a) der Landeskongress;

b) der Generalrat;

c) der Ausschuss;

d) das Landessekretariat;

e) die Rechnungsprüfungskommission;

f) das Schiedsgericht.

 

 

KAPITEL VI

DER LANDESKONGRESS  DES SGBCISL

 

Art. 12

 

Der Landeskongress ist das oberste Beschluss fassende Gremium des SGBCISL.

 

Am Landeskongress nehmen die Fachgewerkschaften des SGBCISL teil, die ihren Verpflichtungen betreffend die Mitgliedschaft laut den Bestimmungen des Generalrates nachgekommen sind. Die Bestimmungen über die Teilnahme am Landeskongress sind in den vorliegenden Satzungen und den Durchführungsbestimmungen dazu enthalten.

Außerdem beteiligen sich am Kongress nur mit Rederecht - falls sie nicht Delegierte zum Landeskongress sind - die aus dem Generalrat ausscheidenden und in den Generalrat kooptierten Mitglieder; auch die Landessekretäre der Fachgewerkschaften können sich am Kongress beteiligen.

Der Landeskongress findet alle vier Jahre gleichzeitig mit dem nationalen Kongress der CISL statt, außerordentliche Einberufungen ausgenommen. Die Einberufung eines außerordentlichen Kongresses kann beantragt werden:

 

a) von einer Zweidrittelmehrheit des Generalrates;

b) von einem Drittel der Mitglieder, die einen entsprechenden Antrag über ihre Fachgewerkschaften einbringen; letztere bürgen für die Authentizität der Unterschriften.

Die Anträge für die Einberufung eines außerordentlichen Landeskongresses müssen begründet sein.

 

Art. 13

 

Die Tagesordnung für den Landeskongress wird auf Vorschlag des Landessekretariates des SGBCISL vom Generalrat festgelegt und muss mindestens einen Monat vor Kongressbeginn bekannt gegeben werden. Für die Abwicklung der Kongressarbeiten gilt die vom SGBCISL ausgearbeitete Geschäftsordnung. Die Beschlüsse des Landeskongresses werden mit einfacher Mehrheit gefasst, mit Ausnahme jener Fälle, wo die vorliegenden Satzungen eine qualifizierte Mehrheit vorsehen.

 

Art. 14

 

Der Landeskongress des SGBCISL setzt sich aus den Delegierten zusammen, die bei den Kongressen der Fachgewerkschaften nach den in der Geschäftsordnung zum Kongress enthaltenen Quotienten gewählt wurden, wobei die Möglichkeit der Beteiligung von weiblichen Delegierten proportional zu deren Mitgliederstärke garantiert werden muss.

Außerdem nehmen die scheidenden Generalratsmitglieder und all jene, die in irgendeiner Form in den Generalrat als Mitglieder aufgenommen wurden, am Lan-deskongress lediglich mit Rederecht teil, falls es sich nicht um Delegierte handelt.

 

Art. 15

 

Der Landeskongress des SGBCISL hat folgende Aufgaben:

a) Er legt die allgemeinen Richtlinien des Gewerkschaftsbundes im Einklang und in Koordinierung mit den Richtlinien der Gremien des nationalen Bundes fest;

b) er äußert sich über den Tätigkeits- und Haushaltsbericht des scheidenden Landessekretariates;

c) er wählt die Delegierten zum nationalen Kongress der CISL entsprechend den Kriterien des Art. 14;

d) er wählt die wählbaren Mitglieder des Generalrates;

e) er wählt die Vorstände der Bezirke Bozen/ Unterland, Meran/Vinschgau und Eisack/Rienz, wobei die Delegierten der einzelnen Bezirke jeweils getrennt wählen;

f) er genehmigt die Satzungen und entsprechenden Abänderungen des SGBCISL;

g) er wählt die Mitglieder des Schiedsgerichtes und der Rechnungsprüfungskommission.

 

Art. 16

 

Nach Ablauf der ersten Amtshälfte zwischen zwei Kongressen wechseln sich der Generalsekretär und der stellvertretende Generalsekretär des SGBCISL in ihren Funktionen ab.

 

KAPITEL VII

DER GENERALRAT

 

Art. 17

 

Der Generalrat ist das Beschluss fassende Gremium zwischen zwei Landeskongressen. Der Generalrat hat folgende Aufgaben:

a) Er erarbeitet und legt die Richtlinien für die Gewerkschafts- und Organisa-tionspolitik auf Landesebene im Rahmen der beim Landeskongress erarbeiteten Gewerkschaftsstrategie und in Übereinstimmung mit den allgemeinen politischen Grundsätzen des nationalen Gewerkschaftsbundes fest;

b) er wird vom Landessekretariat mit Einstimmigkeit oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landesausschusses und/oder eines Drittels der Mitglieder des Generalrates einberufen;

c) er überprüft und genehmigt den Rechenschaftsbericht, welchen das Landessekretariat dem Landeskongress vorlegen wird;

d) er beruft den ordentlichen Landeskongress gleichzeitig mit dem nationalen Kongress der CISL und den außerordentlichen Landeskongress ein; er genehmigt die Geschäftsordnung für den Kongress;

e) er genehmigt die Durchführungsbestimmungen zum Statut im Einklang mit den Bestimmungen des Bundes;

f) er ernennt den Präsidenten der Rechnungsprüfungskommission und wählt - im Falle einer Vakanz während der Laufzeit des Kongressmandates - die Mitglieder des Schiedsgerichtes und/oder der Rechnungsprüfungskommission;

g) er verabschiedet die Regelung betreffend die wirtschaftliche und normative Behandlung der Mitarbeiter des SGBCISL;

h) er legt die geographischen Grenzen der Bezirke fest;

i) er ernennt die Vertreter des SGBCISL für die Gremien des einheitlichen Dachverbandes.

Der Generalrat tritt mindestens viermal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Der Generalrat wird in der Regel vom Ausschuss einberufen, kann aber auch auf Anfrage von einem Drittel der Generalratsmitglieder einberufen werden; der Sitzungstermin muss mindestens 15 Tage vorher bekannt gegeben werden.

 

Art. 18

 

Der Generalrat des SGBCISL setzt sich folgendermaßen zusammen:

1) aus 25 Mitgliedern, wobei 12 der italienischen, 12 der deutschen und 1 der ladinischen Volksgruppe angehören müssen; 23 Mitglieder werden vom Landeskongress des SGBCISL gewählt, während 1 italienisches und 1 deutsches Mit-glied vom Landesvorstand der FNP ernannt werden.

Was deren Wahl betrifft, muss in Anwendung des Art. 14 in den Listen eine Anzahl von Frauen sichergestellt sein, die auch der Anwesenheit von Frauen in der jeweiligen Realität Rechnung trägt;

2) aus den verantwortlichen Sekretären der Fachgewerkschaften des SGBCISL; der Vorstand der Fachgewerkschaft ernennt ein Ersatzmitglied aus den Reihen des Sekretariats oder eines gleichgestellten Gremiums; der Name des Ersatzmitgliedes muss innerhalb eines Monats nach dem Landeskongress dem Landessekretariat des SGBCISL mitgeteilt werden; das Ersatzmitglied vertritt den Hauptverantwortlichen bei Abwesenheit; sind die Mehrheit der Mitglieder der Fachgewerkschaft Frauen, so muss wenigstens das Ersatzmitglied eine Frau sein;

3) aus den verantwortlichen Sekretären der Bezirksstrukturen; der Bezirksvorstand ernennt aus seiner Mitte ein ständiges Ersatzmitglied, dessen Name innerhalb eines Monats nach dem Kongress dem Landessekretariat mitgeteilt werden muss;

4) aus den gewählten oder vom Generalrat benannten Verantwortlichen der Körperschaften des SGBCISL und der ihm angegliederten Vereinigungen (INAS, ETSI, ANOLF usw.);

5) aus zwei Vertreterinnen der Frauen-koordinierungsgruppe, wobei eine deutscher und eine italienischer Muttersprache ist.

Die Sitzungen des Generalrates sind entscheidungsbefugt, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Im Generalrat müssen 10% der Stimm-berechtigten Vertreter der FNP sein, wobei 50% vom Landeskongress gewählt werden und 50% vom Ausschuss der Fachgewerkschaft nominiert werden. Sollte der Landeskongress nicht die vorgesehenen 50% der Vertreter wählen, so hat die Fachgewerkschaft der Rentner das Recht auf die Nachnominierung der fehlenden Vertreter, wobei die ethnische Parität gemäß Punkt 1 berücksichtigt werden muss.

 

Art. 19

 

Der Generalrat wählt aus seiner Mitte:

a) den Generalsekretär, den stellvertretenden Generalsekretär und die Mitglieder des Landessekretariates in getrenntem Wahlgang;

b) die Präsidenten der auf Landesebene bestehenden Einrichtungen des SGBCISL;

c) die Verantwortlichen der unter Punkt b) erwähnten Einrichtungen, auf Vorschlag des Landessekretariates des SGBCISL;

 

Art. 20

 

Die Vertreter laut Punkt 3 des Art. 18 können, da sie von den jeweiligen Vorständen gewählt wurden, während ihrer Mandatszeit abgesetzt und durch andere ersetzt werden.

Sollten einige vom Landeskongress gewählte Generalratsmitglieder ihr Mandat nicht in Anspruch nehmen, rückt jener Kandidat nach, der beim Landeskongress die höchste Stimmenzahl nach dem Letztgewählten erhalten hat.

Die in den Fachgewerkschaften des SGBCISL eingeschriebenen ArbeitnehmerInnen können in die Leitungsgremien des SGBCISL gewählt werden, wenn sie im Besitze des Mitgliedsausweises aus dem dem Landeskongress vorhergehenden Jahre sind.

Abwesenheiten bei den Sitzungen des Generalrates müssen begründet werden; bei mehr als zwei unentschuldigten Absenzen verfällt das Mandat. Der Generalrat ist berechtigt, einen anderen Arbeitnehmer zu kooptieren. Wenn besondere Sachthemen behandelt werden, kann das Landessekretariat zu den Sitzungen des Generalrates auch Funktionäre und Experten einladen.

 

 

KAPITEL VIII

DER AUSSCHUSS  DES SGBCISL

 

Art. 22

Der Ausschuss hat, ausgehend von den Beschlüssen und Richtlinien des Generalrates, folgende Aufgaben:

a) Er koordiniert die gewerkschaftlichen und organisatorischen Tätigkeiten von landesweitem Interesse;

b) er beschließt die allgemeinen Gewerkschaftsaktionen für Südtirol;

c) er ernennt die Gewerkschaftsvertreter für die Kommissionen und öffentlichen Körperschaften auf Landesebene;

d) er schlichtet Konflikte zwischen den Gremien innerhalb der Autonomen Provinz Bozen;

e) er überprüft die programmatischen Richtlinien und genehmigt die Abschlussrechnungen der Körperschaften und Vereine des SGBCISL;

f) er bestimmt die Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Landessekretäre;

g) er ernennt den Verantwortlichen der einzelnen Abteilungen, in die sich der Ausschuss gliedert.

Der Ausschuss besteht aus den Mitgliedern des Landessekretariats, den Ge-neralsekretären der Bezirke und einem Verantwortlichen je Fachgewerkschaft, sowie aus einer Vertreterin der Frauenkoordinierungsgruppe ohne Stimmrecht.

Der Generalrat legt die Anzahl der zu wählenden Ausschussmitglieder unter Berücksichtigung der Anzahl der Landessekretäre, die Teil des Ausschusses sind, fest.

Auch Mitglieder des Generalrates, die der ladinischen Volksgruppe angehören, können in den Ausschuss und in das Landessekretariat gewählt werden; in diesem Falle verzichten für 2 Jahre die Generalratsmitglieder italienischer Muttersprache und für die anderen 2 Jahre die Generalratsmitglieder deutscher Muttersprache auf ihre Sitze im Ausmaß der gewählten Ladiner.

 

Art. 23

 

Die Ausschusssitzung findet in der Regel einmal im Monat statt; der Ausschuss wird vom Landessekretariat einberufen.

Abwesenheiten müssen begründet werden; bei zwei unentschuldigten und protokollierten Absenzen verfällt das Mandat und der Generalrat, der zu einer außer-ordentlichen Sitzung einberufen werden muss, nimmt die Ersetzung des Ausschussmitgliedes vor.

Die Ausschusssitzungen müssen als Arbeitssitzungen verstanden werden, und jedem Ausschussmitglied muss vom Ausschuss eine spezifische Aufgabe über-tragen werden, und zwar entweder für einen längeren Zeitraum oder von Mal zu Mal, um die gesamte Arbeit der Gewerkschaft abzudecken, welche nicht vom Sekretariat allein bewältigt werden kann.

Was den Problembereich Frauen betrifft, stützt sich der Ausschuss auf die Forschungsergebnisse, Ausarbeitungen und Vorschläge der Koordinierungsgruppe Frauen. Die Festlegung der Kriterien für die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Koordinierungsgruppe obliegt dem Ausschuss. Die zwei Verantwortlichen der Koordinierungsgruppe werden auf Vorschlag des Landessekretariats vom Generalrat ernannt und sind Mitglieder desselben.

 

 

KAPITEL IX

DAS LANDESSEKRETARIAT

 

Art. 24

 

Das Landessekretariat des SGBCISL hat folgende Aufgaben:

a) Es vertritt den Gewerkschaftsbund gegenüber Dritten und gegenüber den öffentlichen Behörden, Körperschaften, Vereinen und Verbänden Südtirols;

b) es führt die Beschlüsse des Ausschusses durch;

c) es wacht über die Einhaltung der Beschlüsse, die von den Leitungsgremien des SGBCISL gefasst wurden;

d) es erarbeitet den Haushaltsvoranschlag und die Abschlussbilanz des Gewerkschaftsbundes;

e) es führt die vom nationalen Gewerk-schaftsbund übertragenen Aufgaben durch;

f) es koordiniert die Büroarbeiten des Gewerkschaftsbundes;

g) es bereitet den Kongressbericht des SGBCISL vor;

h) es bereitet den Bericht über die gesamte Gewerkschaftspolitik für den Kongress vor;

i) es vertritt den Gewerkschaftsbund bei Verhandlungen und Aussprachen mit den politischen Institutionen des Landes;

l) es pflegt die Kontakte mit den politischen Parteien.

Das Landessekretariat setzt sich paritätisch aus Angehörigen der deutschen und der italienischen Sprachgruppe zusammen. Dem Landessekretariat gehören an: der Generalsekretär, der stellvertretende Generalsekretär und die Landessekretäre, deren Zahl vom Generalrat festgelegt wird.

Das Landessekretariat versammelt sich durchschnittlich einmal pro Woche und ist in seiner Gesamtheit den Leitungsgremien der Organisation verantwortlich.

Das Landessekretariat hält mindestens einmal pro Monat eine Sitzung gemeinsam mit den Bezirkssekretären ab.

 

Art. 25

 

Der Generalsekretär hat folgende Aufgaben:

1) die rechtliche Vertretung des SGBCISL;

2) die politische Koordinierung der Aktivitäten des Bundes.

Der stellvertretende Generalsekretär hat folgende Aufgaben:

1) Er vertritt den Generalsekretär in jeder Hinsicht bei Abwesenheit oder wenn ihm vom Generalsekretär Aufgaben delegiert wurden;

2) er übernimmt einen Arbeitsbereich, der ihm vom Ausschuss übertragen wurde.

Die Verwaltung des Vermögens des Bundes und aller anderen wirtschaftlichen und finanziellen Tätigkeiten, die vom Bund ausgehen oder in seinem Interesse durchgeführt werden, stellt einen eigenen Arbeitsbereich des Landessekretariats dar, welcher der Verantwortung eines Landessekretärs unterstellt wird.

 

 

KAPITEL X

DIE RECHNUNGSPRÜFUNGS-KOMMISSION

 

Art. 26

 

Die Rechnungsprüfungskommission über-wacht die Geschäftsgebarung des SGBCISL, der Bezirke, der Körperschaften und der Vereine und übt ihre Tätigkeit gemäß den Bestimmungen des Art. 2397 und folgende des Bürgerlichen Gesetzbuches aus, sofern sie anwendbar sind.

Die Kommissionsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Generalrates in beratender Funktion teil und berichten regelmäßig über die Geschäftsgebarung des Gewerkschaftsbundes und der Einrichtungen des SGBCISL.

Die Rechnungsprüfungskommission setzt sich aus drei effektiven Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern zusammen.

Falls durch Rücktritt oder andere Umstände ein effektives Mitglied ausfällt, rückt jenes Ersatzmitglied nach, welches am meisten Stimmen erhalten hat; als neues Ersatzmitglied rückt jener nicht gewählte Kandidat nach, der am meisten Stimmen erhalten hat.

Falls keine nicht gewählten Kandidaten vorhanden sind, sorgt der Generalrat für die Ergänzung der Rechnungsprüfungskommission; falls mehrere Personen kandidieren, gilt jene als gewählt, die am meisten Stimmen erhalten hat.

In seiner ersten Sitzung nach dem Kongress ernennt der Generalrat den Präsidenten, der zu den effektiven Mitgliedern gehören muss und wobei die spezifischen beruflichen Voraussetzungen und/oder Befähigungsnachweise berücksichtigt werden.

Die Kommissionsmitglieder können nicht gleichzeitig Mitglieder der Beschluss fassenden Gremien und der zu kontrollierenden Einrichtungen und Körperschaften sein. Außerdem kann ein Rechnungsprüfer nicht gleichzeitig für zwei Gremien seine Funktionen wahrnehmen.

 

KAPITEL XI

DAS SCHIEDSGERICHT

 

Art. 27

 

Das Schiedsgericht des SGBCISL ist jenes Gremium, das innerhalb des Gewerkschaftsbundes und der Bezirke über die Einhaltung der Satzungen wacht und für die interne Rechtssprechung zuständig ist. Es hat die Aufgabe, nach entsprechenden Untersuchungen zwecks Feststellung der Tatsachen über Rekurse und Verletzungen der Satzungen, der Durchführungsbestimmungen und Wahlstreitigkeiten zu entscheiden; außerdem schlichtet es Auseinandersetzungen und Konflikte zwischen den Mitgliedern und den verschiedenen Gremien in dem vom nationalen Statut, den vorliegenden Satzungen und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmen.

Das Schiedsgericht ist für alle Streitfälle zuständig, die nicht interne Konflikte einzelner Fachgewerkschaften betreffen, da diese gemäß Art. 28 des nationalen Statutes den Schiedsgerichten der nationalen Fachgewerkschaften ersten Grades vorbehalten sind. Gegen die Entscheidungen des Schiedsgerichtes des SGBCISL kann beim nationalen Schiedsgericht Rekurs eingereicht werden, das in zweiter und letzter Instanz entscheidet; dieses ist auch zuständig, wenn das Schiedsgericht seinen Aufgaben auf lokaler Ebene nicht nachkommt, entsprechend den von den Durchführungsbestimmungen zum Statut vorgesehenen Verfahren.

 

Art. 28

 

Das Schiedsgericht des SGBCISL setzt sich aus 5 Mitgliedern zusammen und wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten.

Falls durch Rücktritt oder andere Umstände Mitglieder ausfallen, rücken jene nicht gewählten Kandidaten nach, welche am meisten Stimmen erhalten haben.

Falls keine nicht gewählten Kandidaten vorhanden sind, sorgt der Generalrat für die Ergänzung des Schiedsgerichtes; falls mehrere Personen kandidieren, gelten jene als gewählt, welche am meisten Stimmen erhalten haben.

Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen nicht in den Beschluss fassenden Gremien vertreten sein.

Eine Person kann nicht gleichzeitig in zwei verschiedenen Gremien die Funk-tion eines Schiedsrichters wahrnehmen.

 

Art. 29

 

Das Schiedsgericht des SGBCISL kann folgende Disziplinarmaßnahmen ergreifen:

·       einen schriftlichen Verweis;

·       Tadel mit Verwarnung;

·       Suspendierung für einen Zeitraum von drei bis zwölf Monaten mit Entzug der Mandate;

·       Ausschluss.

 

Die suspendierten Mitglieder werden nach Ablauf der festgelegten Frist automatisch wieder in die Organisation aufgenommen. Die Übernahme der durch eine vorausgegangene Wahl zugesprochenen Funktion ist jedoch nur aufgrund einer Neuwahl möglich.

Die aus der Organisation ausgeschlossenen Mitglieder können erst nach einer Zeitspanne von 5 Jahren wieder aufgenommen werden. Zu diesem Zwecke muss ein Gesuch um Aufnahme beim Bezirksvorstand der Fachgewerkschaft, der man angehört, eingereicht werden. Der Antrag gilt als angenommen, wenn sich zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes dafür aussprechen und der zuständige Bezirksvorstand dem Antrag mit einfacher Mehrheit zustimmt.

Die aus der Organisation ausgeschlossenen Mitglieder, die leitende Funktionen innehatten, müssen das Gesuch um Wiederaufnahme beim Vorstand jener Fachgewerkschaft einreichen, der sie zum Zeitpunkt des Ausschlusses angehört haben. Die Ratifizierung erfolgt durch jenes Leitungsgremium, dem der Ausgeschlossene angehörte.

Ein Ausschluss als Vorkehrungsmaßnahme auf unbestimmte Zeit kann erfolgen, wenn das Mitglied eine Strafanzeige von Seiten der Gerichtsbehörde wegen vermutlicher Straftaten erhalten hat.

Ein Ausschluss als Vorkehrungsmaßnahme muss in einem Schnellverfahren entschieden werden und wird vom Landessekretariat des SGBCISL nach Anhören der Bezirksstruktur und der Bezirksfachgewerkschaft, wo die Einschreibung erfolgte, vorgenommen.

Diese Maßnahmen, die sofort wirksam werden, müssen vom Schiedsgericht innerhalb eines Monats ratifiziert werden, sonst sind sie null und nichtig.

Der Ausschluss als Vorkehrungsmaßnahme kann vom Sekretariat, das den Ausschluss vorgenommen hat, aufgehoben werden, wenn die dafür angeführten Gründe wegfallen. Falls jedoch weitere Maßnahmen erforderlich sein sollten, müssen die allgemeinen Vorschriften, die in den vorliegenden Satzungen enthalten sind, angewandt werden.

 

 

KAPITEL XII

UNVEREINBARKEIT DER FUNKTIONEN

 

Art. 30

 

Die Sekretäre des Gewerkschaftsbundes können nicht gleichzeitig verantwortlich für die Körperschaften des SGBCISL zeichnen.

Um die absolute Unabhängigkeit des SGBCISL von den Parteien, den politischen Bewegungen, Vereinigungen und Körperschaften, die eine mit der Gewerkschaft konkurrierende Tätigkeit wahrnehmen, den gesetzgebenden und ausführenden Gremien auf allen Ebenen zu garantieren, sind für alle mit leitenden oder ausführenden Funktionen betrauten Gewerkschaftsmitglieder, die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission und des Schiedsgerichtes und die Verantwortlichen der Körperschaften des SGBCISL folgende Unvereinbarkeitsklauseln anzuwenden:

a) Das Amt des Landessekretärs einer Fachgewerkschaft ist unvereinbar mit der Funktion als Mitglied im Bezirksvorstand;

b) leitende Gewerkschaftsfunktionen sind unvereinbar mit Regierungsverantwortung, mit Verantwortung in den Regional-, Landes-, Bezirks-, Gemeinde-, Talschafts- und Stadtviertelausschüssen oder ähnlichen Gremien;

c) mit Kandidaturen für Kammer und Senat, für den Regionalrat und den Landtag, den Gemeinderat, Strukturen der Gebietskörperschaften, Stadtviertelräte und ähnliche Einrichtungen;

d) mit leitenden und ausführenden Funktionen in öffentlichen Körperschaften auf nationaler, regionaler, provinzialer und Gemeindeebene, ebenso auf Bezirks- und Sektionsebene in Parteien, politischen Bewegungen und Vereinigungen, die eine mit der Gewerkschaft konkurrierende Tätigkeit ausüben;

e) mit Funktionen, die im Widerspruch zur Verhandlungs- und Vertragstätigkeit der Gewerkschaft stehen, mit Funktionen in Verwaltungsräten privater und öffentlicher Einrichtungen, mit Funktionen im Auftrag von Parteien, der Regierung, des Regionalrates, des Landtages, des Gemeinderates, der Gebietskörperschaften, der Stadtviertelräte und ähnlicher Einrichtungen.

 

Art. 31

 

Ein leitender Gewerkschafter, der partei-politische Funktionen übernimmt, die mit Gewerkschaftsfunktionen unvereinbar sind, muss sich mittels einer schriftlichen Erklärung innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl für eines der beiden Ämter entscheiden, sonst wird ihm sein Gewerkschaftsmandat entzogen.

Kandidaten für gesetzgebende Versammlungen laut Buchstabe b) des vorhergehenden Art. 30 müssen ihr Gewerkschaftsmandat niederlegen, falls die Kandidatur angenommen wird. Das Landessekretariat des SGBCISL gibt den Entzug des Mandats bekannt.

 

Art. 32

 

Falls ein von Rechts wegen in den Generalrat entsandtes Mitglied in das Landessekretariat gewählt wird, bleibt es weiterhin Mitglied des Generalrates, auch wenn sein Mandat im Landessekretariat verfällt.

Die hauptamtlichen Mitarbeiter, denen gewerkschaftspolitische Funktionen über-tragen werden, sind den gewählten Gewerkschaftsfunktionären gleichgestellt. Für sie gelten daher alle im Kapitel XII angeführten Bestimmungen.

 

 

KAPITEL XIII

EINHEITLICHE FINANZIERUNG UND VERWALTUNG DER DIENST-LEISTUNGSEINRICHTUNGEN

 

Art. 33

 

Die laufenden Einnahmen des SGBCISL bestehen aus der vom nationalen Generalrat festgesetzten Beitragsquote und aus anderen Beiträgen, die von den nationalen Fachgewerkschaften genehmigt werden.

 

Das Sekretariat des SGBCISL vereinbart jedes Jahr mit dem Sekretariat der nationalen CISL die graphische Gestaltung der Mitgliedsausweise, die der unterschiedlichen Volksgruppenzugehörigkeit der Mitglieder des SGBCISL Rechnung trägt.

Der SGBCISL wird sich gemeinsam mit den Fachgewerkschaften sowohl auf lokaler als auch auf nationaler Ebene einsetzen, damit auf der Grundlage einer umfassenden Solidarität seitens des nationalen Bundes und der nationalen Fachgewerkschaften eine ”volle Finanzautonomie” des SGBCISL als Voraussetzung für seine Entfaltung in Südtirol durchgesetzt wird. Der SGBCISL und die Fachgewerkschaften verwalten gemeinsam die vom nationalen Bund und den nationalen Fachgewerkschaften zur Verfügung gestellten Gelder, um eine größtmögliche Solidarität zwischen den Fachgewerkschaften und den Bezirken zu ermöglichen.

Der Generalrat des SGBCISL wird mit einer 4/5-Mehrheit die den Bezirken zu gewährenden Beiträge beschließen.

 

Eine einheitliche Führung der für die Gewerkschaftsarbeit erforderlichen Dienste des Bundes und der Fachgewerkschaften wird durch die Abteilung ”Organisationspolitik” gewährleistet. Die Abteilung muss alle Initiativen ergreifen, damit die notwendigen Geldmittel für die Ausstattung und die Führung der Dienste fachgewerkschafts- und bezirksübergreifend solidarisch eingesetzt werden.

 

 

KAPITEL XIV

VERMÖGEN

 

Art. 34

 

Das Vermögen des Gewerkschaftsbundes setzt sich zusammen aus den Mitgliedsbeiträgen, die ihm aufgrund der vorliegenden Satzungen zustehen; zum Vermögen zählen ebenso die beweglichen und unbeweglichen Güter, die im Laufe der Zeit Eigentum des SGBCISL geworden sind.

Die beweglichen und unbeweglichen Güter, die dem SGBCISL vom nationalen Bund lediglich zur Nutzung überlassen worden sind, bleiben Eigentum des nationalen Bundes und der SGBCISL ist lediglich deren Nutznießer, wobei der Generalsekretär dafür haften muss.

Für alle Strukturen besteht statutarisch die Pflicht, jährlich einen Rechenschaftsbericht über die Wirtschafts- und Finanzgebarung zu erstellen und zu genehmigen.

Weiters besteht das Verbot, Verwaltungsgewinne bzw. Verwaltungsüberschüsse sowie Fonds, Rücklagen oder Kapital während des Bestehens der Vereinigung – auch in indirekter Form – auszuschütten, außer die Zweckbestimmung bzw. die Ausschüttung ist per Gesetz auferlegt.

In jedem Fall besteht die Pflicht, das Vermögen der Einrichtung bei deren Auflösung aus irgendeinem Grund an eine andere Vereinigung mit ähnlichen Zielsetzungen zu übertragen oder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, außer per Gesetz wird eine andere Zweckbestimmung auferlegt.

Die einzelnen Mitglieder oder Gruppen von Mitgliedern oder angeschlossenen Organisationen können weder die Aufteilung des gemeinsamen Fonds oder des Vermögens fordern, noch können sie bei Austritt Anspruch auf Rückzahlung eingezahlter Beiträge beanspruchen, es sei denn, der Gewerkschaftsbund wird aufgelöst.

 

Art. 35

 

Der Gewerkschaftsbund kann Dritten und der Gerichtsbehörde gegenüber nur für Verpflichtungen haftbar gemacht werden, die vom Generalsekretär und, was wirtschaftliche und finanzielle Verpflichtungen anbelangt, gemeinsam mit dem für Verwaltungsfragen zuständigen Landessekretär eingegangen worden sind.

Für alle Verpflichtungen gegenüber Dritten, die vom Generalsekretär oder von anderen Verantwortlichen des SGBCISL an seiner Stelle eingegangen wurden, müssen diese persönlich oder, wenn die Übernahme der Verpflichtung von einem Leitungsgremium beschlossen wurde, solidarisch haften, gemäß Art. 38 des BGB. Voraussetzung ist allerdings, dass die Gesetzmäßigkeit dieses Beschlusses protokollarisch überprüfbar ist und vom Präsidenten der Versammlung unterzeichnet wurde.

Jene Mitglieder, die mit der Entscheidung nicht einverstanden sind oder abwesend waren, können ihrer Verantwortung enthoben werden, indem sie ihren Rücktritt von jenem Gremium einreichen, das den Beschluss gefasst hat, sobald sie davon in Kenntnis gesetzt wurden.

Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels werden auch auf alle Mitglieder der Leitungsgremien der Fachgewerkschaften 1. Grades und der Fachgewerkschaften 2. Grades angewandt.

 

Art. 36

 

Die Bezirksstrukturen und die Fachgewerkschaften sowie die Personen, die sie vertreten, haften gegenüber jedermann für die von ihnen direkt eingegangenen Verpflichtungen und können in keiner Weise und aus keinem Grund, auch nicht aufgrund der Tatsache, dass sie dem Bund angehören, davon befreit werden.

 

Art. 37

 

Eventuelle Verwaltungskontrollen oder Unterstützungen finanzieller Natur, die vom SGBCISL zugunsten der Bezirke oder Fachgewerkschaften sowie der Vereine vorgenommen werden, werden als normale Kontrollen und Unterstützungsleistungen verstanden, ohne dass sich daraus Verpflichtungen für die Betroffenen ergeben würden.

Der Gewerkschaftsbund SGBCISL ist befugt, die Bilanzen der Bezirksgewerkschaften zu prüfen.

 

 

KAPITEL XV

KÖRPERSCHAFTEN DES BUNDES

 

Art. 38

 

Der Generalrat wählt aus seiner Mitte die Präsidenten der verschiedenen Körperschaften, gemäß den Vorschriften der Satzungen der jeweiligen Körperschaft. Sie können aus der Mitte des Sekreta-riats gewählt werden.

Die Gremien müssen dem Landes-sekretariat von Zeit zu Zeit über ihre Tätigkeit Bericht erstatten.

Die Präsidenten der Körperschaften haben die Aufgabe, mindestens einmal im Jahr die Bilanz und den Rechenschaftsbericht an den Ausschuss des SGBCISL weiterzuleiten, welcher auf Vorschlag des Sekretariats die allgemeinen Richtlinien für die Tätigkeit der Körperschaften festlegt. Der Generalrat wählt die für die Körperschaften Verantwortlichen aufgrund eines gemeinsamen Vorschlages des Landessekretariates und der nationalen und lokalen Vorstände der Körperschaften.

 

Art. 39

 

Der Ausschuss des SGBCISL kann die Gründung von Vereinen und Körperschaften beschließen, die zu einer kulturellen und sozialen Weiterentwicklung der Arbeitnehmer beitragen, ohne daraus finanzielle Vorteile zu haben.

 

 

KAPITEL XVI

BILDUNGSARBEIT

 

Art. 40

 

Die Gewerkschaftsdemokratie wird durch die bewusste Zustimmung der Basis verwirklicht; dieses Bewusstsein lässt sich durch Wissen und Kenntnisse bilden.

Deshalb übernimmt der SGBCISL die Aufgabe, die gewerkschaftliche Weiterbildung der Fachgewerkschaften und der Bezirke als grundlegende Vorbereitung auf die Gewerkschaftsarbeit zu fördern und zu koordinieren.

 

Art. 40 bis

 

Um die Informationstätigkeit in italienischer und deutscher Sprache durchführen zu können, wird ein Fonds eingerichtet, welcher durch eine automatische Abgabe im Ausmaß von jeweils 1% der Bilanzen des Bundes, der Bezirke und der Fachgewerkschaften, wie vom Generalrat festgelegt, finanziert wird.

 

 

KAPITEL XVII

BEZIEHUNGEN ZU DEN INSTITUTIONEN – GEWERKSCHAFTSVERTRETUNGEN IN DEN ÖFFENTLICHEN KÖRPERSCHAFTEN UND IN DEN KOMMISSIONEN

 

Art. 41

 

Die Beziehungen zu den Institutionen müssen so gestaltet werden, dass die Gewerkschaftsautonomie gewahrt bleibt, und die in die Kommissionen entsandten Vertreter müssen sich an diesen Grundsatz halten. Die vom Ausschuss ernannten Gewerkschaftsvertreter müssen folgenden Voraussetzungen entsprechen:

1) Sie müssen in der Lage sein, zum guten Funktionieren der Kommission, der sie angehören, beizutragen;

2) sie müssen repräsentativ sein und für den Sachbereich kompetent;

3) sie müssen so arbeiten, dass die ArbeitnehmerInnen und die Bevölkerung über die Entscheidungen, die sie betreffen, informiert werden und diese auch beeinflussen können;

4) sie müssen Zeit zur Verfügung haben, um regelmäßig an den Sitzungen teilnehmen zu können.

 

Sie vertreten den SGBCISL und sie müssen daher in die Lage versetzt werden, die Linie der Organisation zu vertreten, wobei selbstverständlich die eigene Kompetenz fruchtbringend eingesetzt werden soll. Um die Verbindung mit der Gewerkschaft und den vertretenen Arbeitnehmern zu gewährleisten, sind folgende Koordinierungsmaßnahmen zu ergreifen:

a) Einberufung einer ordentlichen Versammlung aller Gewerkschaftsvertreter in Körperschaften und Kommissionen alle 2 Jahre;

b) Koordinierung der Vertreter nach ihren Aufgaben, Funktionen oder Sachbereichen (wird in den Durchführungsbestimmungen festgelegt);

 

c) Koordinierung der Ernennungen seitens der zuständigen territorialen Strukturen.

 

 

KAPITEL XVIII

ZWEISPRACHIGKEIT

UND INTERNATIONALE

BEZIEHUNGEN

 

Art. 42

 

Die Mitglieder haben das Recht, sich bei den Sekretariatssitzungen, den Sitzungen des Ausschusses und des Generalrates der eigenen Muttersprache zu bedienen. Zu diesem Zwecke muss der Bund die erforderlichen Strukturen bereitstellen.

Das Landessekretariat muss sich im Geiste der Präambel der vorliegenden Satzungen einsetzen, damit die Sekretäre der Fachgewerkschaften, die hauptamtlichen Mitarbeiter und die Gewerkschaftsvertreter auf den verschiedensten Verantwortungsebenen die zweite Sprache erlernen.

 

Art. 43

 

Damit die Gewerkschaft auch in Südtirol zur gesellschaftspolitischen Kraft wird, muss der Gewerkschaftsbund Beziehungen zum Österreichischen Gewerkschaftsbund, zum Deutschen und Schweizerischen Gewerkschaftsbund aufnehmen und die Verantwortung für diese Beziehungen einem Landessekretär übertragen.

 

 

KAPITEL XIX

ABÄNDERUNG DER SATZUNGEN

DES SGBCISL

 

Art. 44

 

Abänderungen der Satzungen des SGBCISL können von den Fachgewerkschaften 1. Grades und den Bezirksstrukturen auf Beschluss ihrer Vorstände sowie vom Generalrat des SGBCISL vorgeschlagen werden.

Der Generalrat ernennt anlässlich der Sitzung, in der die Einberufung des Landeskongresses beschlossen wird, eine Kommission, welche die von den Organen der Fachgewerkschaften und der Bezirksgewerkschaften eingebrachten Statutenänderungsvorschläge prüft und koordiniert.

Die Abänderungsvorschläge müssen der Ratskommission mindestens 60 Tage vor Einberufung des Landeskongresses zugeleitet werden.

Die Ratskommission teilt die eingegangenen Abänderungsvorschläge allen Organisationsstrukturen mit. Über die Abänderungs-vorschläge und deren Vorlegung beim Kongress entscheidet der Generalrat; dafür ist eine Mehrheitsentscheidung der Anwesenden erforderlich.

Das Landessekretariat muss daher den Generalrat mindestens 15 Tage vor der Durchführung des Landeskongresses einberufen. Dem Landeskongress werden nur die vom Generalrat angenommenen Abänderungsvorschläge vorgelegt, wobei auch ein Minderheitenbericht vorgesehen ist.

Der Landeskongress äußert sich über die Abänderungsvorschläge, wobei zur Annahme eine Zweidrittelmehrheit der Wählenden erforderlich ist. Andere Möglichkeiten zur Abänderung der Satzungen sind nicht zulässig.

 

KAPITEL XX

ANGLEICHUNG DER SATZUNGEN UND KOOPTIERUNG

 

Art. 45

 

Die Bezirke und die Fachgewerkschaften müssen die vorliegenden Satzungen einhalten und sie müssen ihre eigenen diesen angleichen; die im Widerspruch zum vorliegenden Statut stehenden Bestimmungen sind nichtig. Es obliegt dem Schiedsgericht des SGBCISL, dies festzustellen.

 

Die Fachgewerkschaften sind angehalten, in Anwendung der Art. 18-22 der vorliegenden Satzungen, paritätische Leitungsgremien zu errichten, wo sich die Möglichkeit ergibt, wobei Mitglieder auch kooptiert werden können. Dies innerhalb eines Monats nach dem Landeskongress. Für die Fachgewerkschaften beziehen sich die Angleichungen auf die besondere Lage in Südtirol.

Art. 46

 

Für alle Bereiche, die in diesen Satzungen nicht angeführt sind, gelten die Bestimmungen der nationalen Satzungen und Durchführungsbestimmungen.

 

Art. 47

 

Die Leitungsstrukturen des Bundes, der Bezirke und der Fachgewerkschaften haben die Möglichkeit, mittels Mehrheitsbeschluss (2/3) neue Mitglieder zu kooptieren, und zwar im Ausmaße von höchsten 20% der Mitglieder der Gremien.

 

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