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Reinigungswesen: Kollektivvertrag erneuert! Das sind die Neuerungen

Der Kollektivvertrag Reinigungswesen ist nach 8 Jahren erneuert. In der zusammenfassenden Übersicht sind alle wichtigen Infos zu finden.

Info-Flugblatt zum neuen Kollektivvertrag Reinigungswesen:

Hier ist die Übersicht der wichtigsten Vertragsinhalte mit der neuen Lohntabelle zu finden

Nach mehr als acht Jahren wurde endlich der Kollektivvertrag für das Reinigungswesen (multiservizi) erneuert. Die Verhandlungen zur Erneuerung waren zäh und schwierig. Dass es schlussendlich gelungen ist, den Kollektivvertrag zu erneuern und die Schutzbestimmungen des vorhergehenden Kollektivvertrages beizubehalten, hat auch damit zu tun, dass sich die Beschäftigten an den zahlreichen Protestkundgebungen und Streiks in den letzten Jahren aktiv beteiligt haben.

 

Hier die wichtigsten Neuerungen:

Auftragsvergabe

Bei Auftragswechsel wurden die Informationsrechte der Gewerkschaften ausgebaut und die Vorgehensweise zwischen vorhergehendem Unternehmen und dem neuen genauer definiert. Alle Daten der Beschäftigten müssen mindestens 15 Tage vor Arbeitsbeginn dem neuen Unternehmen übermittelt werden.

 

Wartestand für Opfer von geschlechtsbezogener Gewalt

Der gesetzlich vorgesehene bezahlte Wartestand von 90 Tagen kann um weitere 90 Tage verlängert werden und wird mit 70% des Lohnes bezahlt.

 

Gewalt und sexuelle Belästigung bekämpfen

Um Gewaltsituationen und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zu bekämpfen, sind die Unternehmen verpflichtet, diese Themen in die Weiterbildungsprogramme des gesamten Personals aufzunehmen. Gemeinsam mit den Gewerkschaften wird ein Ethik- und Verhaltenskodex erarbeitet.

 

Stundenbank

Die sog. Stundenbank, d.h. in gewissen Perioden des Jahres über die vertraglich vorgesehene Arbeitszeit zu arbeiten und dann diese Stunden in einer Periode des Jahres, wo weniger Arbeit anfällt, abzubauen, war bereits im vorhergehenden Kollektivvertrag vorgesehen. Neu ist, dass dieses Arbeitszeitmodell über ein Gewerkschaftsabkommen auf Betriebsebene treffgenauer geregelt werden kann. Teilzeitbeschäftigte müssen der Anwendung dieses Modells ausdrücklich zustimmen.

 

Aufkündigung der elastischen Klauseln bei Teilzeit

Mit diesem Vertrag wurden die Situationen, in denen das Recht auf Rücktritt von dieser Klausel besteht (d.h. Änderung der vorgesehenen Arbeitszeit durch Anhebung oder Verschiebung der Arbeitsstunden) erweitert und die Antragsfrist mit 30 Tagen festgelegt.

 

Befristete Arbeitsverträge – Leiharbeit – Saisonverträge

In einem Unternehmen dürfen nicht mehr als 25% der Beschäftigten mit einem befristeten Arbeitsvertrag angestellt werden; Leiharbeitsverträge sind im Ausmaß von 15% zulässig. Die Summe zwischen befristeten und Leiharbeitsverträgen darf den Prozentsatz von 35% nicht überschreiten. Befristet Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag von mehr als 12 Monaten haben bei unbefristeten Neuanstellungen das Recht auf Vorrang, wenn dem Betrieb das Interesse daran schriftlich mitgeteilt wird. Eine Anstellung mit Saisonvertrag ist nur für die Ratten- und Schädlingsbekämpfung möglich. In diesem Fall muss das oben angeführte Limit von 25% nicht berücksichtigt werden.

 

Entlassung bei unentschuldigter Abwesenheit vom Arbeitsplatz

Ist der/die Beschäftigte 10 Tage durchgehend unentschuldigt abwesend und nicht erreichbar, kann der Betrieb die Entlassung vornehmen, wobei der Anteil der vorgesehenen Kündigungsfrist auf dem Lohnstreifen als Schadensersatzzahlung abgezogen wird.

 

Lohnerhöhung

Die Lohnerhöhungen betragen insgesamt 120 € für die 2. Einstufung. Die erste Rate in Höhe von 40 € wird mit dem Julilohn ausbezahlt. Die restlichen Raten werden in den folgenden Jahren ausbezahlt, wobei die letzte Erhöhung im Juli 2025 vorgesehen ist. Die Fälligkeiten der Lohnerhöhung für die jeweilige Einstufung liegen diesem Infoblatt bei. Zudem wurde ein Mechanismus eingeführt, der nach Auslaufen des Kollektivvertrages eine Angleichung der Gehälter an den Verbraucherpreisindex, dem sog. „Ipca“ (energiebereinigte Inflation) vorsieht.

 

Laufzeit

Der Kollektivvertrag ist ab dem 1.7.2021 gültig und läuft am 31.12.2024 aus.

 

Kontakt

Meran: 0473/230242, Bozen: 0471/568432, Brixen: 0472/836151, Bruneck: 0474/375200, fisacat [at] sgbcisl.it

 

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