Überblick über das Hilfsmaßnahmenpaket „Sostegni“ (Dekret Nr.41 vom 22.03.2021)
Nachfolgend einige wichtige Punkte aus dem staatlichen Hilfsmaßnahmenpaket “Decreto Sostegni”, die ArbeitnehmerInnen betreffen:
Verlängerung des Lohnausgleichs
Der Lohnausgleich “Covid“ wird wie folgt verlängert:
- weitere 13 Wochen zwischen 1.4.2021 und 30.06.2021 für Betriebe, welche um den ordentlichen Lohnausgleich (CIGO-Industrie) ansuchen
- weitere 28 Wochen vom 1.4.2021 bis 31.12.2021 für Betriebe, welche um den Sonderlohnausgleich (CIG in deroga) ansuchen bzw. beim Solidaritätsfonds den Lohnausgleich beantragen.
Das Dekret sieht erstmals die Möglichkeit vor, auch den Sonderlohnausgleich - Cig in deroga monatlich über den Lohnstreifen den Beschäftigten vorzustrecken.
Entlassungsschutz
Das Verbot von Einzelentlassungen aus objektiv gerechtfertigtem Grund (organisatorische bzw. wirtschaftliche Gründe- Art.3, Gesetz 604) und von kollektiven Entlassungen (Artikel 4, 5 und 24, Gesetz 223/1991) wird für Unternehmen, welche den ordentlichen Lohnausgleich beantragen, bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Für Betriebe, welche in den Anwendungsbereich des Sonderlohnausgleichs (Cig in deroga) fallen bzw. den Lohnausgleich über den Solidaritätsfonds beantragen, gilt das Entlassungsverbot bis zum 31. Oktober 2021.
Vom Entlassungsschutz ausgenommen sind folgende Fälle:
- definitive Einstellung der Tätigkeit des Betriebes;
- Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Grund eines Gewerkschaftsabkommens mit Entschädigungszahlungen für jene ArbeitnehmerInnen, welche dem Abkommen zustimmen. In diesem Fall besteht Anspruch auf das Arbeitslosengeld;
Bei Konkurs, wenn eine provisorische Weiterführung der Tätigkeit nicht vorgesehen ist bzw. die Schließung angeordnet wird.
Verlängerung oder Erneuerung der befristeten Arbeitsverträge
Es besteht die Möglichkeit, befristete Verträge bis zum 31.12.2021 einmalig um max. weitere 12 Monate zu verlängern oder zu erneuern. Dabei unterliegt die Verlängerung bzw. die Erneuerung keinerlei Begründung. Die Gesamtdauer von 24 Monaten darf dabei nicht überschritten werden.
Una-Tantum-Beitrag
Eine neue Unterstützungszahlung in Höhe von 2.400 Euro ist für folgende ArbeitnehmerInnen vorgesehen:
Saisonbeschäftigte und LeiharbeiterInnen im Tourismus und in den Thermalbädern
Voraussetzungen:
- die Arbeit zwischen 1.1.2019 und 23.03.2021 unfreiwillig verloren zu haben;
- in diesem Zeitraum mindestens 30 Tage gearbeitet zu haben;
- am 23.03.2021 kein Anrecht auf Arbeitslosengeld (NASPI), kein bestehendes Arbeitsverhältnis gehabt zu haben, keine Rente zu beziehen;
Beschäftigte mit befristetem Arbeitsvertrag im Tourismus und in den Thermalbädern
Voraussetzungen:
- zwischen 1.1.2019 und 23.03.2021 für insgesamt mindestens 30 Tage mit einem oder mehreren befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt gewesen zu sein;
- insgesamt mindestens 30 Tage im Jahr 2018 mit einem oder mehreren befristeten bzw. saisonalen Arbeitsverträgen beschäftigt gewesen zu sein;
- am 23.03.2021 kein bestehendes Arbeitsverhältnis gehabt zu haben, keine Rente zu beziehen;
Saisonbeschäftigte und LeiharbeiterInnen in anderen Sektoren
Voraussetzungen:
- die Arbeit zwischen 1.1.2019 und 23.03.2021 unfreiwillig verloren zu haben;
- in diesem Zeitraum mindestens 30 Tage gearbeitet zu haben;
- am 23.03.2021 kein bestehendes Arbeitsverhältnis (außer Arbeit auf Abruf ohne Bereitschaftszulage) gehabt zu haben, keine Rente zu beziehen;
Arbeit auf Abruf
Voraussetzungen:
- Zwischen 1.1.2019 und 23.03.2021 für mindestens 30 Tage gearbeitet zu haben;
- am 23.03.2021 kein bestehendes Arbeitsverhältnis (außer Arbeit auf Abruf ohne Bereitschaftszulage) gehabt zu haben, keine Rente zu beziehen;
ArbeitnehmerInnen mit gelegentlicher selbständiger Tätigkeit ohne Mehrwertsteuernummer
Voraussetzungen:
- zwischen 1.1.2019 und 23.03.2021 mit einem oder mehreren Verträgen über gelegentliche selbständige Tätigkeit beschäftigt gewesen zu sein;
- am 23.03.2021 in der Sonderverwaltung des INPS eingetragen gewesen zu sein und mindestens für 1 Monat Beiträge eingezahlt zu haben
- in keine weitere Pflicht-Rentenkasse eingetragen zu sein;
- am 24.03.2021 keinen Vertrag über gelegentliche selbständige Tätigkeit mehr zu haben;
- zum 23.03.2021 kein bestehendes Arbeitsverhältnis (außer Arbeit auf Abruf ohne Bereitschaftszulage) zu haben, keine Rente zu beziehen;
Tür-Zu-Tür VerkäuferInnen mit Mehrwertsteuernummer
Voraussetzungen:
- Am 23.03.2021 eine Mehrwertsteuernummer zu besitzen und in der Sonderverwaltung des INPS eingetragen sein;
- in keine weitere Pflicht-Rentenkasse eingetragen zu sein;
- ein Einkommen für 2019 aus gelegentlicher selbständiger Tätigkeit von mehr als 5.000 Euro;
- am 23.03.2021 kein lohnabhängiges Arbeitsverhältnis zu haben, keine Rente zu beziehen
All diese Unterstützungszahlungen sind steuerfrei, mit dem Bezug des Invalidengeldes kumulierbar, jedoch nicht mit dem Bezug des Noteinkommens (REM) und müssen innerhalb 30. April 2021 beim INPS beantragt werden. Ein eigenes Rundschreiben des INPS wird die Details für die Antragstellung definieren.
Verlängerung “Noteinkommen” - REM
Das Noteinkommen wird für die Monate März, April und Mai 2021 gewährt. Es gelten die Voraussetzungen, welche im Legislativdekret Nr. 34 vom 19. Mai 2020 festgelegt sind. Dieses Noteinkommen steht zu, wenn der ISEE Wert 30.000 Euro nicht überschreitet und der Anspruch auf Arbeitslosengeld NASPI oder DIS-Coll zwischen 1. Juli 2020 und 28. Februar 2021 verfallen ist, kein lohnabhängiges Arbeitsverhältnis oder ein Vertrag über die abgestimmte und dauerhafte Mitarbeit (CoCoCo) besteht und keine direkte oder indirekte Rente bezogen wird. Der Antrag ist innerhalb 30. April 2021 beim INPS zu stellen.
Arbeitslosengeld Naspi
Für das Anrecht auf das Arbeitslosengeld im Zeitraum zwischen 23. März und 31. Dezember 2021 ist die Voraussetzung von 30 effektiv gearbeiteten Tagen in den letzten 12 Monaten ausgesetzt.
ArbeitnehmerInnen mit schweren Erkrankungen ("lavoratori fragili")
ArbeitnehmerInnen, welche auf Grund ihres Gesundheitszustandes (Immunschwäche, schwerwiegende Erkrankungen, lebenserhaltende Therapien) einer erhöhten Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind und nicht die Möglichkeit haben, ihre Arbeitsleistung in Smart Working zu erbringen, können bis zum 30.06.2021 bei ärztlich bescheinigtem Risiko von der Arbeit fernbleiben und Krankengeld beziehen. Die Abwesenheitstage zählen nicht im Hinblick auf die von den Kollektivverträgen vorgesehene Höchstdauer des Krankenstandes, deren Überschreitung dem Arbeitgeber die Möglichkeit gibt, eine Entlassung vorzunehmen.
Ausgearbeitet von der Fachgewerkschaft Handel Gastgewerbe Dienstleistungen Fisascat
