: Patronat

Info zum Überbrückungsfamiliengeld

Für Familien, die kein Anrecht auf das Familiengeld ANF haben, gibt es ein „Überbrückungsgeld“, bis 2022 das einheitliche, staatliche Familiengeld startet.

Info zum Überbrückungsfamiliengeld
Symbolbild © Africa Studio - Fotolia.com

Mit 1. Juli 2021 ist das neue, einheitliche Familiengeld gestartet. Diese staatliche Leistung gibt es aber in Form eines „Überbrückungsfamiliengeldes“ vorerst nur für jene Familien, die zuvor keinen Zugang zum Familiengeld ANF hatten, welches über den Lohnstreifen ausbezahlt wird.

Das Überbrückungsfamiliengeld steht z.B. zu:

  • Selbständigen
  • Arbeitslosen, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr haben
  • nicht beschäftigten Personen

Eine weitere Voraussetzung für den Bezug der Leistung ist, dass der ISEE-Wert der Familie (ISEE minori) 50.000 Euro nicht überschreitet.

Um keine Bezugsmonate ab Juli 2021 zu verlieren, muss der Antrag bis spätestens 30. September 2021 gestellt werden. In diesem Fall gilt er rückwirkend auch für die Monate Juli, August und September.

Die Erklärung „ISEE minori“ kann beim Steuerdienst CAF abgefasst werden, bei der Antragstellung für das Überbrückungsfamiliengeld ist das Patronat INAS behilflich (Terminvormerkung erforderlich).

Ab 2022 wird das neu eingeführte einheitliche Familiengeld („assegno unico“) auf alle ausgedehnt.

Das Familiengeld ANF bleibt für alle, die es bisher schon bezogen haben, noch bis Dezember 2021 in Kraft (siehe auch die Meldung zur Erneuerung des ANF-Antrags für lohnabhängige ArbeitnehmerInnen).

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