Der SGBCISL reagiert auf den Confindustria-Vorschlag zum Green Pass: Sicherheit ja, Suspendierung wegen fehlender Impfung nein. „Grüner Pass nur unter bestimmten Voraussetzungen“
Der Arbeitgeberverband Confindustria hat der Regierung vorgeschlagen, eine Bestimmung einzuführen, wonach Beschäftigte, die über keinen Grünen Pass verfügen, versetzt oder von der Arbeit suspendiert werden sollen. Zu diesem Vorschlag nimmt der SGBCISL Stellung.
„Sicherheit und Gesundheitsschutz haben oberste Priorität. Die Bemühungen für die Eindämmung des Virus dürfen aber nicht dazu führen, dass ArbeitnehmerInnen, die nicht geimpft sind, deswegen ihre Arbeit und somit ihr Einkommen verlieren. Dies bedeutet aber nicht, dass wir von vorneherein gegen diesen Vorschlag sind. Dafür müssen aber eine Reihe von Voraussetzungen und Garantien für die ArbeitnehmerInnen gegeben sein. Dazu zählen die betrieblichen Protokolle für Sicherheit und Gesundheitsschutz, welche die Bedingung des Grünen Pass vorsehen müssten“, so die SGBCISL-Generalsekretäre Dieter Mayr und Donatella Califano.
Eine derartige Maßnahme könnte nur aufgrund von Regeln und Verfahren eingeführt werden, die auf sozialpartnerschaftlichen Vereinbarungen gründen. Wer sich nicht impfen will oder kann, sollte in jedem Fall die Möglichkeit haben, den Green Pass über Covid-Tests zu erlangen. Für die Kosten und die Organisation dieser Testungen müssten die jeweiligen Arbeitgeber sorgen. Im Falle eines positiven Covid-Testergebnisses dürfe der/die betroffene Beschäftigte keine finanziellen Einbußen hinnehmen: Sollte die Krankschreibung nicht akzeptiert bzw. der Krankenstand nicht gewährt werden, dann müsse die Entlohnung in der Quarantäne zulasten des Betriebs gehen, so die Gewerkschafter.
„Es ist von grundlegender Wichtigkeit, die Ausbreitung und die Folgen des Covid-Virus einzudämmen. Um dieses Ziel zu erreichen, sind alle gefordert. Es geht um eine gerechte Verteilung der Verantwortung und der Pflichten, unter Berücksichtigung grundlegender Rechte,“ so Mayr und Califano. Der Grüne Pass als Voraussetzung für die Anwesenheit am Arbeitsplatz dürfe nur dann eingeführt werden, wenn die Arbeitgeber die Voraussetzungen hierfür schaffen und die Rechte der Arbeitnehmer auf Arbeit und Einkommen gewahrt sind“.