Wer ansuchen muss hat bis zum 31. Mai 2021 Zeit. Infos aus dem Patronat INAS zur Covid-19-Unterstützungsleistung von 2.400 Euro.
Das INPS-Portal ist seit kurzem freigeschaltet, anspruchsberechtigte ArbeitnehmerInnen, vor allem Saisonbeschäftigte im Tourismus, können nun die im Dekret „Sostegni“ vorgesehenen Covid-Unterstützungsleistung von 2.400 Euro beantragen.
Grundsätzlich gilt:
- Arbeitnehmer, welche die entsprechenden Unterstützungsleistungen „Covid-19“ der vorangegangenen Dekrete aus dem Jahr 2020 bezogen haben, bekommen die 2.400 Euro automatisch vom INPS ausbezahlt, ohne einen neuen Antrag stellen zu müssen.
- Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, welche die im vorigen Punkt angeführten Unterstützungsleistungen nicht bezogen haben, müssen bis spätestens 31. Mai 2021 den Antrag stellen, um die 2.400 Euro-Unterstützung zu erhalten.
Wichtig: Betroffene Arbeitnehmer sollten in jedem Fall unsere Patronatsbüros kontaktieren!
Die Covid-Unterstützungsleistung von 2.400 Euro richtet sich an eine Reihe von krisenbetroffenen Arbeitnehmerkategorien. Um Anrecht auf diese Einmalzahlung zu haben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Am Ende der Meldung ist eine zusammenfassende Übersicht angeführt.
Genauere Infos dazu gibt es in unseren Patronats- und Bezirksbüros.
Kontakt
Die Kontakte der Patronatsbüros INAS lauten:
- Bozen, 0471 568410 bolzano [at] inas.it (bolzano[at]inas[dot]it)
- Meran, 0473 230242 inas.me [at] sgbcisl.it (inas[dot]me[at]sgbcisl[dot]it)
- Brixen, 0472 836151 brixen [at] sgbcisl.it (brixen[at]sgbcisl[dot]it)
- Bruneck, 0474 375200 bruneck [at] sgbcisl.it (bruneck[at]sgbcisl[dot]it)
Voraussetzungen nach Arbeitnehmerkategorie
(vereinfachende Übersicht, ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit)
Saisonbeschäftigte und LeiharbeiterInnen im Tourismus und in den Thermalbädern
- Die Arbeit zwischen 1.1.2019 und 23.03.2021 unfreiwillig verloren zu haben;
- in diesem Zeitraum mindestens 30 Tage gearbeitet zu haben;
- am 23.03.2021 kein Anrecht auf Arbeitslosengeld (NASPI), kein bestehendes Arbeitsverhältnis gehabt zu haben, keine Rente zu beziehen;
Beschäftigte mit befristetem Arbeitsvertrag im Tourismus und in den Thermalbädern
- zwischen 1.1.2019 und 23.03.2021 für insgesamt mindestens 30 Tage mit einem oder mehreren befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt gewesen zu sein;
- insgesamt mindestens 30 Tage im Jahr 2018 mit einem oder mehreren befristeten bzw. saisonalen Arbeitsverträgen beschäftigt gewesen zu sein;
- am 23.03.2021 kein bestehendes Arbeitsverhältnis gehabt zu haben, keine Rente zu beziehen;
Saisonbeschäftigte und LeiharbeiterInnen in anderen Sektoren
- die Arbeit zwischen 1.1.2019 und 23.03.2021 unfreiwillig verloren zu haben;
- in diesem Zeitraum mindestens 30 Tage gearbeitet zu haben;
- am 23.03.2021 kein bestehendes Arbeitsverhältnis (außer Arbeit auf Abruf ohne Bereitschaftszulage) gehabt zu haben, keine Rente zu beziehen;
Arbeit auf Abruf
- Zwischen 1.1.2019 und 23.03.2021 für mindestens 30 Tage gearbeitet zu haben;
- am 23.03.2021 kein bestehendes Arbeitsverhältnis (außer Arbeit auf Abruf ohne Bereitschaftszulage) gehabt zu haben, keine Rente zu beziehen;
ArbeitnehmerInnen mit gelegentlicher selbständiger Tätigkeit ohne Mehrwertsteuernummer
- zwischen 1.1.2019 und 23.03.2021 mit einem oder mehreren Verträgen über gelegentliche selbständige Tätigkeit beschäftigt gewesen zu sein;
- am 23.03.2021 in der Sonderverwaltung des INPS eingetragen gewesen zu sein und mindestens für 1 Monat Beiträge eingezahlt zu haben
- in keine weitere Pflicht-Rentenkasse eingetragen zu sein;
- am 24.03.2021 keinen Vertrag über gelegentliche selbständige Tätigkeit mehr zu haben;
- zum 23.03.2021 kein bestehendes Arbeitsverhältnis (außer Arbeit auf Abruf ohne Bereitschaftszulage) zu haben, keine Rente zu beziehen;
