Info und Neuheiten: Unterstützungsmaßnahmen (Smart Working und Sonderwartestand) für ArbeitnehmerInnen mit Kindern in Quarantäne oder Fernunterricht
Unterstützungsmaßnahmen für ArbeitnehmerInnen mit Kindern in Quarantäne oder Fernunterricht
Am 6. Mai 2021 ist das Dekret vom 31. März 2021, das Maßnahmen für lohnabhängige Eltern mit Kindern in Quarantäne oder Fernunterricht vorsieht, in ein Gesetz umgewandelt worden.
Bestätigt worden ist das Recht für einen Elternteil, bis zum 30. Juni 2021, die Arbeitsleistung in Smart Working zu erbringen, wenn ein Kind unter 16 Jahren nicht in die Schule kann weil:
- das Kind ist positiv auf Covid 19 getestet worden ist
- oder unter eine von der Sanitätseinheit verordnete Quarantäne gestellt worden ist
- oder im Falle von Fernunterricht.
Falls die Arbeitsleistung nicht in Smart Working erbracht werden kann, dann steht ein zu 50% entlohnter Sonderwartestand zu. Das Kind muss aber, abgesehen von den zuvor angeführten Voraussetzungen, mit dem Elternteil zusammenleben und unter 14 Jahre alt sein.
ArbeitnehmerInnen mit einem Kind im Alter von 14 bis 16 Jahren, die nicht in Smart Working arbeiten können, haben zwar Anspruch auf den Sonderwartestand, allerdings ist dieser Wartestand unbezahlt.
Bei Kindern mit Beeinträchtigung gilt keine Altersgrenze. Voraussetzung ist, dass der Sohn/die Tochter normalerweise die Schule oder eine Tagesstätte besucht.
Im Zuge der Umwandlung vom Dekret zum Gesetz sind einige Neuerungen eingeführt worden:
- der Covid-Wartestand kann auch stundenweise beansprucht werden
- um die Arbeitsform Smart Working beanspruchen zu können, ist es nicht notwendig, mit dem Kind zusammenzuleben (für die Beanspruchung des Sonderwartestandes bleibt diese Voraussetzung allerdings aufrecht).
- Im Falle von Kindern mit Beeinträchtigung kann Smart Working von beiden Eltern gleichzeitig beansprucht werden.
