: Handel

Territoriales Lohnelement angehoben

Der Landeszusatzvertrag für den Handel- und Dienstleistungssektor ist erneuert. Ein Überblick über die wesentlichen Neuerungen.

Territoriales Lohnelement angehoben
Symbolbild: Pixabay

Nach intensiven und langwierigen Verhandlungen haben der Handels- und Dienstleistungsverband Südtirol und die Fachgewerkschaften Fisascat SGBCISL, Asgb Handel und Uiltucs Uil/Sgk den neuen Landeszusatzvertrag für den Handels- und Dienstleistungssektor unterzeichnet. Der neue Vertrag tritt am 1. Juni 2025 in Kraft und gilt für jene Betriebe, die den mit dem Arbeitgeberverband Confcommercio unterzeichneten, gesamtstaatlichen Kollektivvertrag anwenden.

Was ist neu im Landeszusatzvertrag? Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

1. Lokales Lohnelement
Der bisherige Betrag von 8 € wird deutlich angehoben, und dies in zwei Stufen:

  • ab 1. Juni 2025 steigt der Betrag auf 45 €,
  • ab 1. November 2026 weiter auf 75 €.

Individuelle Entlohnungsbeträge, die explizit als Vorauszahlungen auf zukünftige vertragliche Lohnerhöhungen gewährt wurden, können mit der Erhöhung des lokalen Lohnelements verrechnet werden.

2. Krankheit und Arbeitsunfall:
Zur besseren Nachvollziehbarkeit werden die Bestimmungen des nationalen Kollektivvertrags zusammen mit den lokalen Ergänzungen angeführt. Bei Krankheit und Arbeitsunfall muss der Betrieb der betroffenen Person mindestens 7 Tage vorher den Ablauf der 180-Tage-Frist für die Beibehaltung des Arbeitsplatzes schriftlich mitteilen und sie über die Möglichkeit eines weiteren unbezahlten Wartestandes informieren.

3. Bezahlte Freistellungen: Anrechnung bei Wechsel des Arbeitgebers
Wird ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, kann das beim vorherigen Arbeitgeber erworbene Dienstalter im Hinblick auf die Anreifung der bezahlten Freistellungen angerechnet werden, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird:

  • Erfolgt der Antrag innerhalb von 6 Monaten nach Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses, besteht Anspruch ab dem ersten Arbeitstag.
  • Erfolgt der Antrag nach 6, aber innerhalb von 12 Monaten, beginnt die Anrechnung ab dem Monat der Antragstellung.
  • Wird der Antrag nach Ablauf von 12 Monaten gestellt, erlischt der Anspruch auf die Anrechnung vorhergehender Dienstzeiten.

4. Bezahlte Freistellungen in besonderen Fällen
Bei Krankheit des Kindes oder bei medizinischen Untersuchungen kann auf die eventuell noch zur Verfügung stehenden bezahlten Freistellungen zurückgegriffen werden.

  • Für Arzttermine ist der Antrag mindestens 15 Tage im Voraus zu stellen.
  • Eine ärztliche Bestätigung ist vorzulegen, sonst gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.

5. Recht auf Weiterbildung
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als zwei Jahren haben Anspruch auf vier Stunden bezahlte Fort- oder Weiterbildung pro Kalenderjahr. Die Auswahl und Teilnahme an entsprechenden Kursen erfolgt im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber.

6. Befristete Verträge in Tourismusorten
Das am 21. Juni 2019 unterzeichnete und im Jahr 2020 verlängerte Protokoll über befristete Arbeitsverträge in Tourismusorten bleibt weiterhin gültig und behält seine Gültigkeit bis zum erstmaligen Auslaufen des neuen Landeszusatzvertrags.

7. Teilzeitverträge

Teilzeitverträge für einen einzigen Wochentag und einer Mindestdauer von 7 Stunden bleiben weiterhin zulässig. Zusätzlich besteht nun die Möglichkeit, Teilzeitverträge mit einer geringeren Wochenarbeitszeit als im nationalen Kollektivvertrag vorgesehen abzuschließen, sofern dabei eine tägliche Mindestarbeitszeit von 3 Stunden eingehalten wird. Für den Abschluss solcher Verträge ist der Arbeitgeber verpflichtet, vorab eine verbindliche Stellungnahme der bilateralen Körperschaft EBK einzuholen.

8. Elastische Klauseln
Die elastische Klausel darf nicht im Arbeitsvertrag enthalten sein, sondern muss als separate Vereinbarung unterzeichnet werden. Ihre Gültigkeit ist auf maximal 12 Monate ab dem Tag der Unterzeichnung beschränkt. Wird sie nicht von einer der Vertragsparteien mindestens 30 Tage vor Ablauf schriftlich gekündigt, verlängert sie sich automatisch.

Bewertung: Ein bedeutsamer Schritt

Der neue Landeszusatzvertrag ist das Ergebnis eines teils schwierigen und intensiven Verhandlungsprozesses, in dem es gelungen ist, substanzielle Fortschritte und eine tragfähige Einigung zu erzielen. Die Erhöhung des territorialen Lohnelements und gezielte arbeitsrechtliche Anpassungen bringen eine spürbare Verbesserung für die Beschäftigten. Angesichts der strukturellen Herausforderungen im Handelssektor ist das ein bedeutsamer Schritt in die richtige Richtung

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