Zusammenfassung der Neuerungen in den Bereichen Renten, Familie und Steuern, die vom Haushaltsgesetz des Staates Nr. 197 vom 29.12.2022 für das Jahr 2023 für Arbeitnehmer:innen vorgesehen sind. Für die konkrete Anwendung müssen noch die Durchführungsbestimmungen und Rundschreiben des Inps abgewartet werden.
Möglichkeiten für den früheren Rentenantritt
Quote 103 [Art. 1 Absätze 283-286)
Zusätzlich zu den bestehenden Formen der Rente wird die Quote 103 experimentell für das Jahr 2023 eingeführt: Mindestalter von 62 Jahren und 41 Versicherungsjahren. Diese Voraussetzungen müssen innerhalb des Jahres erreicht werden. Der monatliche Rentenbetrag, der ausgezahlt wird beträgt maximal 2.818,65 Euro brutto (5 mal der Betrag der Mindestrente). Für die Beschäftigten, welche die Voraussetzungen vor dem 31.12.2022 erreicht haben, ist der Antritt der Rente mit 1.4.2023 möglich, für jene, welche die Voraussetzungen ab 01.01.2023 erreichen, ist der Rentenantritt nach 3 Monaten ab Erreichen der Voraussetzungen vorgesehen. Jene Beschäftigten, welche zwar die Voraussetzungen für die Quote 103 erreicht haben, entscheiden weiterarbeiten und keinen Rentenantrag zu stellen, haben die Möglichkeit, auf die Einzahlung der zu eigenen Lasten gehenden Sozialbeiträge zu verzichten und sich diese stattdessen vom Arbeitgeber auszahlen zu lassen.
„Ape sociale“ (Art. 1, Absätze 288-291)
Verlängerung der frühzeitigen Rente “Ape sociale” für das Jahr 2023 für folgende Kategorien:
- Arbeitslose, welche seit mindestens drei Monaten kein Arbeitslosengeld beziehen und in den Arbeitslosenlisten des Arbeitsamtes eingetragen sind, da das Arbeitsverhältnis durch Entlassung oder Selbstkündigung auf Grund eines schwerwiegenden Grundes (giusta causa) oder durch eine einvernehmliche Auflösung vor der Schlichtungskommission beim Arbeitsamt bei einem gerechtfertigten betriebsbedingten Grund beendet worden ist.
- Arbeitnehmer:innen, welche entweder den Ehepartner/Lebenspartner oder eine/n Verwandte/n ersten Grades oder eine/n nahen Verwandte/n bzw. eine verschwägerte Person innerhalb des 2.Grades mit einer anerkannten Invalidität laut Artikel 3, Absatz 3, des Gesetzes 104/1992,seit mindestens 6 Monaten pflegen. Bei nahen Verwandten müssen die Eltern der zu pflegenden Person mindestens siebzig Jahre alt sein oder selbst eine Invalidität haben oder verstorben sein. Zudem ist das Zusammenleben mit der zu pflegenden Person erforderlich.
- Arbeitnehmer:innen mit einer Invalidität von mindestens 74%.
- Arbeitnehmer:innen, welche in den letzten sieben Jahren für mindestens sechs Jahre eine Arbeitstätigkeit ausgeübt haben, welche als schwerwiegend eingestuft ist. In diesem Fall sind 36 Versicherungsjahre notwendig.
Voraussetzungen:
- Das 63.ste Lebensjahr zwischen 1. Jänner und 31. Dezember 2023 erreichen
- für die Kategorien a), b), c) Nachweis von 30 Versicherungsjahren;
Frauen, die sich in einer der oben angeführten Situationen befinden und diese Form der Rente beanspruchen möchten, haben den Vorteil, dass ihnen pro Kind jeweils 12 Monate an Rentenbeiträgen anerkannt werden, max. 24 Monate und damit weniger Versicherungsjahre notwendig sind.
„Option Frau- opzione donna”mit Änderungen (Art.1, Absatz 292)
Die Möglichkeit für Frauen, früher in Rente zu gehen, wurde für das Jahr 2023 verlängert. Frauen, die bis zum 31.12.2022 das 60. Lebensjahr und mindestens 35 Beitragsjahre erreicht haben (bei mind. 2 Kindern reichen 58 Jahre, mit einem Kind 59 Jahre) können ab 1.1.2023 in Rente gehen, wenn eine der folgenden Situationen zutrifft:
- Wenn sie den Ehepartner/Lebenspartner oder eine/n Verwandte/n ersten Grades oder eine/n nahen Verwandte/n bzw. eine verschwägerte Person innerhalb des 2.Grades mit einer anerkannten Invalidität laut Artikel 3, Absatz 3, des Gesetzes 104/1992 seit mindestens 6 Monaten pflegen. Bei nahen Verwandten müssen die Eltern der zu pflegenden Person mindestens siebzig Jahre alt sein oder selbst eine Invalidität haben oder verstorben sein. Zudem ist das Zusammenleben mit der zu pflegenden Person erforderlich.
- Selber eine Invalidität von mindestens 74% haben;
- entlassen worden sind, bzw. in einem Unternehmen beschäftigt sind, welches sich in einer wirtschaftlichen Notlage befindet. In diesen Fällen ist das 58. Lebensjahr für den Rentenantritt ausreichend;
Bei dieser Rentenform wird die gesamte Rente nach dem Beitragssystem berechnet mit der Folge, große Einbußen beim Renteneinkommen hinnehmen zu müssen.
Unterstützungsmaßnahmen für Familien
Einheitliches Familiengeld (Art.1, Absätze 357-358) Änderungen
Das einheitliche Familiengeld (assegno unico) wurde ab 1.1.2023 um 50% erhöht:
- für Kinder im ersten Lebensjahr
- für Kinder unter drei Jahren für Familien mit einem ISEE-Wert bis 40.000 Euro und mindestens drei oder mehreren Kindern
- Anhebung der Pauschale von 100 auf 150 Euro für kinderreiche Familien mit vier oder mehr zu Lasten lebenden Kindern
- Gleichstellung zwischen minderjährig zu Lasten lebenden Kindern mit volljährig zu Lasten lebenden Kindern mit Beeinträchtigung bestätigt
- Gleichstellung zwischen minderjährig zu Lasten lebenden Kindern mit Beeinträchtigung und Kindern unter 21 Jahren mit Beeinträchtigung und zu Lasten lebend bestätigt
- Daher steht der Betrag in Höhe von 175 Euro für jedes Kind bei einem ISEE-Wert von max. 15.000 Euro auch für zu Lasten lebende und volljährige Kinder mit Beeinträchtigung zu. Dieser Betrag reduziert sich graduell, wenn der ISEE-Wert steigt.
- Auch der Zuschlag von 85 bis max. 105 Euro für Kinder unter 21 Jahren und mit Beeinträchtigung wurde bestätigt,
- Bestätigt wurde auch der Zuschlag von 120 Euro für Familien mit mindestens einem Kind mit Beeinträchtigung, wenn diese Voraussetzungen vorliegen:
- bei einem ISEE-Wert von max. 25.000 Euro;
- wenn die Familie bereits 2021 auf diesen Zuschlag in Form der vorhergehenden Familienzulage [ANF) Anrecht hatte;
Anhebung Bezahlung der Elternzeit (Art.1, Absatz 359)
Ein Monat der Elternzeit wird mit 80% Gehalt bezahlt, vorausgesetzt dieser wird innerhalb des 6. Lebensjahres des Kindes beansprucht. Dieser Monat kann entweder von der Mutter oder vom Vater beansprucht werden. Anspruchsberechtigt sind Mütter, deren Pflichtmutterschaft nach dem 31.12.2022 endet bzw. Väter, die sich zum selben Zeitpunkt anstelle der Mutter im alternativen Vaterschaftsurlaub befinden oder befanden.
Beitrag zum Einkauf von Lebensmitteln (Art.1, Absätze 450-451)
Für Familien mit einem ISEE-Wert bis zu 15.000 Euro ist eine Karte für den Einkauf von Lebensmitteln vorgesehen. Anwendungsdekret des Arbeitsministeriums notwendig.
„Sozialbonus“auf Gas und Stromrechnungen (Art.1, Absätze 17-18) Änderung
Der ISEE-Wert, um den Sozialbonus beantragen zu können, wurde von 12.000 auf 15.000 Euro angehoben.
Arbeit und Steuern
Smartworking für Arbeitnehmer:nnen mit Schwererkrankungen (Lavoratori fragili) (Art. 1, Absatz 306)
Diese haben bis zum 31.03.2023 Anrecht, ihre oder eine gleichwertige oder eine andere Tätigkeit in Smart Working zu verrichten. Wenn es sich um eine gleichwertige oder andere Tätigkeit im selben Bereich handelt, besteht Anrecht auf die Beibehaltung des Gehalts in vollem Umfang.
Besteuerung Produktionsprämien (Art.1, Absatz 63) Änderung
Die Ersatzsteuer auf Ergebnis oder Produktivitätsprämien bzw. Gewinnbeteiligung in Höhe bis zu max. 3.000 Euro wurde für das Jahr 2023 von 10 auf 5% gesenkt. Um die Ersatzsteuer anwenden zu können, sind gewerkschaftliche Betriebsabkommen erforderlich.
Ersatzsteuer auf Trinkgelder (Art.1, Absätze 58-62)
Trinkgelder für Beschäftigte, die vom Gast in Beherbergungsbetrieben bzw. in der Gastronomie z.B. über die Kreditkarte bezahlt werden, müssen ab 1.1.2023 mit 5% besteuert werden. Bisher unterlagen diese Gelder der normalen Besteuerung, waren sozialabgabenpflichtig und wurden mittels Lohnstreifen dem/der Beschäftigten rückerstattet. Die Auszahlung erfolgt weiterhin über den Lohnstreifen.
Beitragsreduzierung (Art.1, Absatz 281)
Bei einem Bruttoeinkommen bis zu 35.000 Euro im Jahr (2.692 Euro brutto/Monat) reduzieren sich im Jahr 2023 die Sozialabgaben zu Lasten der/des Beschäftigten um 2%, bei Bruttoeinkommen bis zu 25.000 Euro im Jahr (1.923 Euro brutto/Monat) um 3%. Dies bedeutet etwas mehr Nettogehalt.
Psychologenbonus (Art.1, Absatz 538)
Der Beitrag für die Inanspruchnahme professioneller Psychotherapie wurde für die Jahre 2023 und 2024 verlängert und von 600 Euro auf 1.500 Euro angehoben.
Gelegentliche Tätigkeit mit Vouchern (Art.1 Absätze 342-354) Änderungen
Für den/die Auftraggeber:In wurde der Gesamtbetrag für die Bezahlung mit Vouchern in einem Kalenderjahr von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben. Das Limit für die Beschäftigten pro Auftraggeber ist mit 5.000 Euro unverändert geblieben.
Diese Form der Gelegenheitsarbeit ist nur in Betrieben mit max. zehn unbefristet Beschäftigten möglich. Präzisiert wurde, dass Gelegenheitsarbeit in Nachtlokalen, Diskotheken und ähnlichen Lokalen möglich ist.
Ausgearbeitet von Ulrike Egger, Fisascat Meran
