: Jugendliche

Sommerpraktikum ist nicht gleich Ferialvertrag

Sommerjob ist nicht gleich Sommerjob, zwischen einem Praktikum und einem Ferialvertrag gibt es wesentliche Unterschiede. 

Sommerpraktikum ist nicht gleich Ferialvertrag
Sommerpraktikum ist nicht gleich Ferialvertrag. Symbolbild © Picture Factory/Fotolia)

Die nachfolgende Übersicht, ausgearbeitet von der Jugendgruppe YoungSGBCISL, bietet einen Überblick über die wesentlichen Elemente der beiden Beschäftigungsarten. 

Sommerpraktikum 

Zielsetzung

  • Praktika dienen dazu, die berufliche Orientierung und die Berufswahl zu erleichtern, indem direkte Erfahrungen in der Arbeitswelt gesammelt werden.
  • Im Vordergrund steht nicht die Arbeitsleistung, sondern die Orientierung und die Ausbildung am Arbeitsplatz.
  • Den Praktikant/innen steht während der gesamten Dauer ein/e Tutor/in im Betrieb als Bezugsperson zur Seite.

Alter und Zugangsvoraussetzungen

  • Mindestalter = 15 Jahre**
  • Praktikant/in muss die Schule/Uni besuchen oder vor nicht mehr als 12 Monaten abgeschlossen haben
  • Es darf in der Vergangenheit kein Arbeitsverhältnis mit gleichartigen Aufgaben bestanden haben oder bereits Praktika von insgesamt mehr als 10 Monaten gemacht worden sein

Dauer

  • für SchülerInnen: mindestens 2 Wochen und maximal 3 Monate in den Monaten Juni-Ende September
  • für Unistudenten/innen und Absolventen/innen mindestens 2 Wochen und maximal 6 Monate auch unter dem Jahr;
  • Die Praktikumsdauer kann auf eine begründete Anfrage des Betriebes hin auf ausnahmsweise 4 Monate für Schüler/innen bzw. 10 Monate für Studenten/innen verlängert werden

Art der Beschäftigung 

Es handelt sich um kein Arbeitsverhältnis, die Mitteilung an das Arbeitsamt von Seiten des Betriebes muss aber erfolgen

Entlohnung

Es kann ein monatliches Taschengeld vereinbart werden, dieses muss im Praktikumsabkommen angeführt werden (die Abteilung Arbeit empfiehlt einen Bruttolohn von 650 bis 900 Euro). Der Mindestbetrag des monatlichen Taschengeldes beläuft sich auf 300 Euro brutto.

Versicherung

Unfallversicherung INAIL und Haftpflichtversicherung

Arbeitsschutzbestimmungen

Für minderjährige Praktikanten ist es absolut verboten, gefährliche Tätigkeiten im Sinne der geltenden Gesetzgebung auszuüben

Arbeitszeit

  • Unter 16-Jährige: höchstens 35 Wochenstunden bzw. 7 Stunden am Tag (2 Ruhetage möglichst zusammenhängend, wobei einer der Sonntag sein muss, außer in den Bereichen Tourismus, Sport, Kunst und Schauspielwesen)
  • Unter 18-Jährige: höchstens 40 Wochenstunden (2 Ruhetage möglichst zusammenhängend)
  • Volljährige: es können Überstunden verlangt werden

Beendigung

  • Von Seiten des Betriebs: bei schädigendem Verhalten nach Benachrichtigung des von der Abteilung Arbeit eingesetzten Tutors.
  • Von Seiten des/der Praktikanten/in: durch Mitteilung an den Tutor und den Betrieb

Ferialvertrag

Zielsetzung

  • Es handelt sich um einen befristeten Arbeitsvertrag mit Ausbildungszweck. Das Ziel ist die praktische Ergänzung von theoretischem Wissen aus Schule oder Universität durch die Tätigkeit in einem Betrieb.
  • Die Tätigkeit muss einen Bildungsinhalt aufweisen: Es muss ein Fachbezug zur besuchten Schule/Studienrichtung bestehen und/oder es müssen Kenntnisse bezüglich vollständiger Tätigkeitsablaufe im Betrieb vermittelt werden und/oder es muss die Möglichkeit dazu bestehen, Erfahrungen in mehreren zusammenhängenden Bereichen des Unternehmens zu sammeln.*

Alter und Zugangsvoraussetzungen

Mindestalter = 16 Jahre** und Absolvierung der 1. Oberschule

Nur möglich wo es ein gültiges Sektorenabkommen gibt.

Dauer

Mindestens 6 Wochen und in den meisten Sektoren maximal 14 Wochen (von Juni bis Oktober)

Art

Arbeitsverhältnis

Entlohnung

Die Entlohnung richtet sich nach der kollektivvertraglichen Entlohnung und der Bildungsstufe (laut folgenden Prozentsätzen berechnet auf die Lohnstufe eines/r qualifizierten Arbeitnehmers/in):

  • 55% bei Abschluss der 1. Oberschule
  • 65% bei Abschluss der 2. Oberschule
  • 75% bei Abschluss der weiteren Schuljahre
  • 85% für Universitätsstudenten/innen

Versicherung

Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung

Arbeitsschutzbestimmungen

Für minderjährige Praktikanten ist es absolut verboten, gefährliche Tätigkeiten im Sinne der geltenden Gesetzgebung auszuüben

Arbeitszeit

  • Unter 18-Jährige: höchstens 40 Wochenstunden (2 Ruhetage)
  • Volljährige: es können Überstunden verlangt werden

Beendigung

Je nach Sektor möglich (unter Einhaltung der Kündigungsfrist laut Kollektivvertrag) oder nicht möglich.

 

*Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben (z.B. bei rein repetitiven Tätigkeiten), so muss ein vollwertiger befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Die Entlohnung entspricht hierbei 100% der vom nationalen Kollektivvertrag für die jeweilige Tätigkeit vorgesehenen Entlohnung.

** Bei Minderjährigen muss das Praktikumsabkommen oder der Ferialvertrag auch von einer erziehungsberechtigten Person unterzeichnet werde

 

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